Full text: Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht (Bd. 1, H. 1 (1844))

Rrchtssprüch«.

SI

twmt tt als Mandatartus einen Fehler begangen hätte, was aber
«in ganz neues, nicht, behauptete- Fundament agendi voraussetzen
würde.
Auf die von dem Kläger eingelegte Appellation bestätigte der
Ob. App. Senat des Kammergerichts das Urtel erster Instanz
aus den darin angeführten Gründen. Kläger revidirte, worauf
das Geh. Ober-Tribunal mittelst Urtels vom 27. Febr. 1817
erkannte:
daß Verkl. verbünden fei, dem Kläger 473 Rthlr. 9 Gr. nebst
6 pro Cent Zinsen seit dem 6. April >815 zu bezahlen.
Diese Entscheidung wird durch folgende Gründe mottvirt:
Dadurch, daß Beklagter den Schlußzettel mit dem Vermerke
„Fr. Sternemann" versehen, vom Kläger annahm, erhielt Be-
klagter das Recht, die Uebergabe der Papiere, auf den Grund dieses
Giros, von Köppen zu verlangen, und Kläger war dazu weiter nicht
befugt. Jndeß trat auch dadurch die Verbindlichkeit des Beklagten
«in, den Kläger durch die kontraktmäßige Abnahme der Papiere von
seiner Verbindlichkeit zu befreien, ohne daß es dazu noch einer beson-
dern schriftlichen Vereinbarung bedurfte, indem diese schon in dem
bemerkten Giro lag. Es verordnet aber auch das A. L. R. Thl. I.
Tit. 5. h. 156, daß selbst in Fällen, wo die Gesetze einen schriftlichen
Vertrag verlangen, dieser aber fehlt, derjenige Contrahent, der von
dem andern die Erfüllung ganz oder zum Theil angenommen hat,
auch seiner Seits verbunden ist, den Vertrag zu erfüllen, oder das
Erhaltene zu vergüten. Hier war aber der Vertrag von Seiten des
Klägers, durch Aushändigung des Schlußzettels an Beklagten ganz
und von Beklagten, durch die geständliche Zahlung von 48 Rthlr.,
zum Theil erfüllt. Beklagter setzte nun den Kläger dadurch in die
Nothwendigkeit, die Obligationen von Köppen abzunebmen, daß er,
Beklagter, sie zur bestimmten Zeit nicht abnahm. Beklagter muß
daher den Kläger deshalb entschädigen, und es darfKläger sich keines-
weges darauf einlaffen, wenn Beklagter noch jetzt die P.rpiere abneh-
men will, da ein bestimmter Termin zur Abnahme festgesetzt, und
der CourS der Papier« veränderlich ist, A. L. R. Thl. l. Tit. 5.
§.285. Durch ein Attest des Banko-CourtierS Hoppe ist übri-
gens dargethan, daß am 6. April 1815 dergleichen Papier« bei der
Börse Procent gestanden haben, und hiernach würde, nach der
vom Kläger beigrbrachten, an fich nicht bestrittenen Berechnung, die
von dem Beklagten zu vergütende Differenz des CourseS gegen den,
im Schlußzettel bestimmten Kaufwerth von 4Z Procent 549 Rthlr.
9 Gr. betragen. Es ist indessen von Köppen bekundet und vom
Klager weiter nicht bestritten, daß dem Klager, wegen des gesunkenen

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