Uebcr di« Qualifikation der possessio durch die justa causa. 87
Frau, erwiesen ist "»). Die Frau kann also die possessio
jedenfalls nicht jure civili reliniren, und daher konnte man
wohl zweifeln, ob ihr überall eine possessio zugeschrieben
werden könne"), und ob, wenn ihr ein Dritter RamenS
deS Mannes ein solches Geschenk tradire, dies eine wirkfa-
me traditio fty 16). — Wenn nun ihr die civilis possessio
abgcsprochen wird "), so kann man den Grund dafür nur
in diesem Umstande finden. Denn daß der Mangel der con-
ditio usucapiendi den der civilis possessio nicht mit stch
führt, wird stch weiterhin zeigen, und sollte ihre pos-
sessio auch etwa überdieß eine precaria ftyn "), so kann
dieser prälorische Mangel auf eine civilis possessio keinen
Einfluß haben. Der zweite Fall findet stch bei demjenigen,
welcher einen von ihm besessenen Gegenstand mit einem a«.
dern verbunden hat"); und dieser entscheidet dafür, daß
mit dem Läugnen der civilis possessio nicht die conditio
usucapiendi geläugnet seyn könne. Denn wer, wie dort,
ein Rad an einen Wagen gesteckt hat, besitzt und usueapirt
eben so beide Stücke als besondere und selbstständige, wie
derjenige, welcher einen Stein in einen Ring gefaßt")
14») Der Vortheil im Verhältnis zur Vindicatio» iü hier dem
gleich, den der Erbe bei der bereditatis pciitio hat. —
15) I, 1. §, 4. D. de A, v. A, P.
16) 1, 26, pr. D, eit.
17) 1. 26. pr, I. 1. §. 9. 10. D. not, 10. cit.
18) Da ihre possessio in der Thal von dem Willen des Mannes
fortdauernd abhängig ist, so kann man allerdings diesen Man-
gel in derselben finden; doch dürfte sie deshalb im interd,
uti possidetis gegen den Mann liegen können, weil er den
Willen selber zu besitzen, aufgegeben hat. l- l. §. 4. D. uot.
15* cit.
19) I. 7. §. 1. 2. D. ad exhibend. 10. 4.
20) 1. 30. §. 1. D. de usurpat. 4l. 3. <,Labeo libris epistolarum
ait, si is, cui ad tegularum vel columnarum usucapionem de-
cem dies superessent, in aedificium eas conjecisset, nihilo*
minus eum usucapturum, si aedificium possedisset. Quid ergo
in his, quae non quidem implicantur rebus soli,
sed mobilia permanent, ut in annulo gemma? in quo
verum est, et aurum et gemmam possideri, et usucapi, cum