lieber die Qualifikation der xcssessio durch die justa causa. 81
beim Beklagten nicht zu erweisen braucht, -er Beklagte den,
-aß er nur als possessor haftet. Die Verwandschaft zeigt
sich auch hier wieder in den Ausdrücken: denn bei der con-
dictio wird ebenfalls daS rem petere gebraucht. Die
possessionis condictio kann aber auch statt eines inter-
dictum recuperandae possessionis gebraucht werden, na-
mentlich statt des interdictum unde vi 3«), Und ebenfalls,
wie vorhin gezeigt, statt deS interdictum quem fundum,
welches auch die Eigenschaft rineS interdictum adipiscen-
dae possessionis hat "). So hak die rei petitio aus
dem Gebiete der vindicatio heraus in das -er Condietionen
und -er Interdicte hinübergegriffen. Dies hat sich ohne
Zweifel nur allmählig im Laufe der Veränderungen der
RechtSanschauungen gebildet, und eS muß Zeiten gegeben
haben, wo der Gebrauch der rei petitio alü petitorium ju-
dicium noch nicht so fest stand, daß eS im einzelnen Falle
außer Zweifel war, ob man sie, eine condictio, oder ein
Interdikt zur Hand nehmen müsse, um mit einer Klage ge-
gen einen Besitzer durchdringen zu können, und wo man auf
die schwankend gewordenen Gränzen jener Gebiete zurückge.
hen mußte, um sich die Fragen zu beantworten: muß vin.
-ieirt werden, oder gibt eS ein anderes Mittel den Jnha.
ber, wenn er von den ihm zu Gebote stehenden Vertheidi-
gungSmiktelu Gebrauch macht, zur Herausgabe zu nölhigen?
"nd muß er sich auf die Vindieation einlassen? — Dies
bing denn von der Qualifikation seiner possessio ab, die
t>ach dem Gesagten auch unter dem Einfluß der causa
33) Go braucht Cicero immer den Ausdruck: oerU petitio (»gl.
Hugo R. G. 6re Aust. G- 187.) und gleiche Redeweise zeigt
stch II. a. ifl 1. 1. D- de condict. trit. 13. 3. — dbctlfl? ift
auch das «etsi corpus aliquod petatur;> bei Gaj. J. IV 48.
Nicht auf eine vindicatio zu beziehen , sondern, wenigstens
insofern hier von der älternZeit vor dem Gebrauche eines ju
dicium petitorium die Nede / auf die condictio (Vgl. über
condemnatio in ipsum corpüs sdie indeß von Mayer die
Litis'eonkestatio S. 62. ff. bestritten wird^ bei der condictio:
m. Identität u. f. w. S. 95 — 9?. net* 52. 53.) oder die
rei petitio. —
l 2. V. de condict. trit,
3s) Rudorff.'a. a. O.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd.IV. Heft l-
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