Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

lieber die Oualisteation -er xossersio durch die jusr» oso«,. l^9
der Umstand, daß sie bald eine vindicatio, bald eine rei
petitio, fein konnte, auch durch solche Stellen deS Titels
de rei vindicatione dargelhan, tti denen dav rem vindi-
care und daS rem (peractionem) petere "->) so neben ein-
ander gebraucht wird, daß man nicht verkennen kann, daß
dabei an einen Unterschied, sowohl in den Voraussetzungen
alS der Bedeutung, gedacht worden. ES sagt nämlich Ul-
pi an in den Büchern zum Ediet »ach
I. 1. 2. D. de R. V. 6. 1. „Per hanc autem
actionem liberae personae quae sunt jurus no-
stri . . . non petuntur .. . Nisi forte adjecta
causa quis vindicet“ . . . .
und nach I. S. D. eod. antwortet er auf den Ansspruch deS
PegasuS:
„ab eo, apud quem deposita est .... quia hi om-
nes non possident: vindicare non posse.“
dahin:
„Puto autem, ab omnibus, qui tenent et habent
restituendi facultatem, peti posse“
Iu I 1. § 2. II. cit. erklärt er also: die Restitution freier
Personen kann man mir dieser Klage nicht fordern, man
kann sie nicht petere, wie eine res, aber man kann ihrent-
wegen eine vindicatio, eine Klage auf Anerkennung deS
Rechts über sie, anstellen, und dazu kann man auch diese
Klage benutzen. In I. 9. D. cit. widersprich! er der Mei-
nung des Pegasus überall nicht; und er konnte eS auch
nicht. Denn wenn jemand z. B. einen Gegenstand bei ei-
nem Deposiiar findet, dieser entgegnet: ich weiß nicht wer
Eigenthümer derselben ist, aber ich darf sie niehk herausge-
brn, weil ich dem Tuiuö, der sie bei mir deponirke, deshalb
verantwortlich bi»; und wenn nun jener eine Klage gegen
den Depositar erhebt und eine Anerkennung seines Eigen-
toliendo 7. 25. das quiritarifebe Eigenthum vernichtet hat, so
kennt er dennnoch eine von der Publiciana verschiedene speei-
elle in rem actio, und diese k.inn keine andere sein, als die
ehemalige tormnta petitoria, da die später» Klagen doch aus
den Formeln enkilanden stnd, und die anderen Formeln nur
für Quiritenrecht anwendbar waren.
27 a) Wie man an eh dingliehe Klagen zu den Aktionen zählen
ktmms^wird nun von selber, klar.

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