498 Don de» Geschäften der Partheien u. Amtspersonen im Prozeß
fttcht, für die andren Betheiligten gehört an eine andre
Stelle.
' ;:V ^ §. 20.
C n d r e g e l.
Von den hier ausgestellten Grundsätzen ist man aus be.
sonderen Gründen an einzelnen Orten abgcwichen, z. B. bei
dem Scheidungsprozesse läßt der Lalle nur Urkunden und
Zeugen zu, verwirft Geständniß und Eid mit gutem
Grund —
• § 21. - ■
Bcrhäktniß des französischen und badischen Prozes-
. ses in der Anwendung des Code.
Wenn auch die römische Jurisprudenz und der Geist
logischer Verlässigkeit, welcher in ihr liegt, und welcher
auch daS zus Pentium und alle Provinzialrechte des Alter.
thumS unter sich verarbeitete, eine wissenschaftliche
UniversalMonarchtedeS Rechts schaffend, in «nserm
Lr'bcn «Nterging, weil daS deutsche Recht nothwendig mit
dem römischen Rechte verbunden werden mußte; so geschah
eS zunächst in Frankreich, daß man die alten Gewohnhci-
ten namentlich im Norden am längsten bewahrte, während
sie in Deutschland durch dir Wirkung der römischen RechtS.
Wissenschaft immer mehr untergingcn.
Also ist es dann gekommen, daß das französische Recht
wohl die eivilistische Richtung deS RechtS einer gebildeten
Nation, dir sie alS Wissenschaft har, nicht abstreifen konnte,
daß aber doch eine Menge sich widersprechender Ansichten in
seinem Code und dessen Entwickelung liegen.
Darin ist zu erkennen der wahre Sinn der erwachten
historischen Schule, die Gegenwart aus der Vergangen-
heit .zu erklären ; aber eS ist ein großer Fehlgriff ihrer
Meister, , zu zeigen, was vom Alterthume nicht mehr gilt,
stark zu zeigen, welche die wahren Elemente deö neuen Le-
bens sind.
In der letzten Hinsicht liefert der Colle ein glänzen,
des Bild; unvollkommen wie alles Menschliche, aber der
7«) Art 244. 240.