Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

ohne Rückflcht auf die Formen des Prozesses. 489
Nr. 3. des §. 11.) oder auch durch denZeugenbcweiS ergänzt
werden. Zachariä lehrt hier so: ES ist unter dem Anfänge
eine schriftlichen Beweises eine jede Urkunde zu verstehen, wel-
che von der Gegenparthei oder von dem Bevollmächtigte»
derselben oder von demjenigen, dessen Handlungen die Ge-
genparthei zu vertreten har, auSgegangen ist, und welche,
ob sie wohl, scy e§ wegen eines Mangels an der Form
oder wegen der Unzulänglichkeit ihres Inhalts, die behaup-
tete Thatsache nicht vollkommen crweißt, dennoch diese That-
sache wahrscheinlich macht *°). ES ist jedoch hier nicht
von prsesnmtionibus juris die Rede, welche vielmehr je-
den Beweis überflüssig machen,") sondern von praosum-
tionibus lneti vel hominis, die aber vorauöseyen
a) bei Privalftripkurcn, daß die Seripruren anerkannt
oder gutgcheißen sind. Unterschrieben brauchen sie nicht zu
seyn, aber gewiß muß seyn, daß die Urkunde von demjeni-
gen kömmt, auf welchen sie zurückweißt ").
b) ES ist hier sehr zwischen den Nichtigkeiten deS fran.
zösifchen RechrS zu unterscheiden, die überhaupt auf keinem
sichren und bestimmten Grunde ruhen. Z.B. wenn auch nur
eine einzige Schrift über einen synallagmatischen Vertrag vor.
liegt, so ist sie doch als Anfang des Beweises gut"), namentlich
ist dies Alles auch der Fall bei ungü ltig en authentischen
Instrumenten. Freilich versteht sich, daß bei einer Nichtigkeit
im Sinne deS römischen RechtS, z. B. wenn jemand einen Ver-
trag nicht schließen kann, wie ein Weib in Bürgschaftssachen,
der Anfang deS Beweises nicht möglich ist, auch in solchen
Dingen, wo über die Fähigkeit unter Umständen gezweifelt
wird , wie z- B bei Minderjährigen. Sehr nützlich können
übrigens hier die von den Parlheien und von dem Richter
gestellten Jnterrogatorien sein. Der Richter kann auch den
Eid auflegen °°).
Ȋ 8. Da man den Beweis durch Urkunden nicht ge.

56) Art. 1347.
57) Toullier 1. e. Nr. Z6.
58) Toullier 1. c. Nr. 71. 72.
5<-) Toullier 84.
fio) Art. 1367.

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