Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

488 Von den Geschäften der Partheicn u. Amtspersonen im Prozeß
a) andre Reden, die sich darauf beziehen, durch Zeu-
gen dargelhan werden können, noch
b) ein Gegenbeweis gegen den Inhalt der Urkunde,
oder über einen Zusatz derselben durch Zeugen geschehen
kann:
jedoch überall wieder ausgenommen die Sätze, welche
durch Geständniß oder Eid dargelhan lperden, und also
auf dem Wege des Beweises im rngern Sinne gar nicht
erforscht werden
§. 14.
Fortsetzung.
Mit Recht macht loullier drei Ausnahmen von den
biShicher angegebenen Grundsätzen:
A. Die Zeugen sind zulässig, wenn ein cornrnence-
went de preuve ecrite vorliegt Art. 1347.
B. Die Zeugen sind zulässig, wie schon früher ange.
führt worden ist, wenn ein Urkundenbeweis nicht möglich
ist. Art. 1348.
C. Die Zeugen sind zulässig in Handelssachen. DaS
Handelsgericht bat nicht nur im Prozesse sondern auch im
Handelsrechte selbst einen so eigenen Standpunkt, daß das
Handelsrecht nicht nach den unmittelbaren Grundsätzen deS
gemeinen Rechts sondern im beßten Falle nur nach der
Analogie des gemeinen Rechts behandelt werden darf.
ES genügt daher hier der Zeugenbeweiö, ausgenommen
a) les contrats a la grosse, les contrats de societe
en noin collectif oh en commandite,
b) wenn eine Zahlung gemäß eines UrthcilS. oder die
Zahlung eines associe zu beweisen ist. **)
ad A. Diese Lehre ist sehr schwierig. Ein Beweis,
welchem die Voraussetzungen der Seriptur tbeilweise fch.
len, kann entweder durch einen künstlichen Beweis (oben

£4) Demohngcachtet crfodert auch hier die Billigkeit, dgß das-
jenige, was unmittelbar aus der Urkunde gar nicht erwie-
sen werden kann, z. B- bei einem Testamente, daß der
Testator geisteSgcsund sey — auf andre Art, namentlich
durch Zeugen erwiesen werde.
';$) Toullier I. c. Nr. 233 — 235,

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