Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Von den Gesetze», Verordnungen u. Regierungsbeschlüffen. 367
1) daß die Gerichte nur nach ihren Gesetzen zu ui>
theilen haben,
L) daß nur die tnnländischen Urthcile zu vollziehen
seien4j) erfodern einiges Bedenken. Abgesehen von den
Völkerverträgen, die das Abweichende festftellen können, hat
Man in Deutschland immer angenommen, ein fremdes
Uriheil sey vollziehbar, schon weil sonst die Gemeinsamkeit
des Rechts durch Kaiser und Sketch bestand, ferner hat
Man angenommen, daß jura status in einem Prozesse dcS
JnnlandeS nach fremden Gesetze» entschieden werden dürf.
ten: und unsre Praxis ist in diesen Punkten gewiß unstät,
auch soviel sicher, daß die Franzosen selbst bei juribus sta-
tus auf fremde Rechte achten, wie in dem Falle der Rote 34. deS
§. IS. angeführt ist, wo ein spanischer Kläger abgewiesen wurde,
weil er zwar uach französischen Rechten, nicht aber nach
spanischen Gesetzen großjährig war: auch hat man in Ba.
den ein auswärtiges Urtheil oft wie einen urkundlichen Be»
weis zum bedingten Befehle geachtet.
Allein konsequent würde es doch sein, auch hier an dem.
jenigen zu hängen, waS daS französische Recht nothwendig
vorauSscyt, wie dieses auch in Rbeinbaicrn und Rhein.
Preußen angenommen wird. Rach unsrer Meinung ist also
im Großherzogthum Baden ein fremdes Urtheil nicht voll,
streckbar.
Roch weniger können wir in dieser Lehre von der Col,
lision der Gesetze den Grundsatz der Reciprocität gebrauchen,
welcher so oft als ein Satz der Billigkeit in den Lehr, und
Handbüchern des deutschen PrivatrechlS hervorgehobcn wird,
denn daS französische Recht und der ganze Geist desselben
gibt nicht daS geringste darauf, sowie daS Prineip selbst
sehr relativ und kaum auszuführen ist.
§. 15.
Don Bewilligungen des Königs, von Privilegien
Dispensationen, Concessione».
Der Geist deS Gesetzes in Frankreich geht bloß auf das
jus commune und auf die jura singularia nach gewissen
Classen der Menschen und Sachen.

43) Zachariä §. 31. 32.

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