lieber die L. 8. C. de norat. VIII. 42. 325
ieher RcchtSlehrer gegeben hat/ welche trotz der I. 8. C.
Eine novatio ex factis, aut certis atque indubitatis indi-
cjis zulaffen, indem sie annchmen, daß/ wenn die Umstände
>ür die Absicht der Partheien, eine Novation ringehen zu
wolle»/ sprächen, der I. 8. C. ein Genüge geschehe, da
diese von einer expressa partium voluntas rede, wozu
das tacitum, nicht weniger als das expressum zu rechnen
fty. Dieser Theorie hat noch neuerdings von Löhr *) sich
iugewandt, indem er bemerkt, daß I u st i n i a n wohl die alten
Präsumtionen für die Novatio, nicht aber den consensus
tacitus specialis aufgehoben. Dagegen ist Hepp im Ar-
chiv für die civil. Prax. Bd. 15. S. 246 — 263. aufgc-
treten. Nachdem er die von Löhr'schcn Gründe wider-
legt, bemerkt er, daß allerdings im Allgemeinen der con-
sensus tacitus dem expressus gleich zu achten, es indeß
ticht zu absehen sey, warum hier nicht eine Ausnahme von
der Regel durch die 1. 8. habe eintretcn können, da sich
dieselbe hier um so mehr rechtfertigen lasse, als der Gläu-
biger häufig durch die Novatio einen Verlust erleiden könne,
der nicht abzuwchren, wenn ein consensus tacitus zuge-
lassen wurde. Dadurch werde hier eine Ausnahme, um den
Gläubiger gegen nachtheilig« Verluste zu decken, hinreichend
gerechtfertigt, und eS gehe auch aus den Ausdrücken der
1- 8. C. „nisi ipsi specialiter remiserint quidem priorem
obligationem et hoc expresserint quod secundam magis
siro anterioribus elegerint: „specialiter remittere“ und
»exprimere“ deutlich hervor, daß eine ausdrückliche WillenS-
ttklärung verlangt sey. Gegen die Argumentationen He pp'S
würde sich schwerlich etwas errinnern lassen, wenn einmal
das feststände, daß der Satz: jede Novation soll ausdrück-
lich mir Worten erklärt werden, wirklich in der I. 8. C,
aufgestellt sey.2 3)
2) Von Löhr und Grolmans Magazin für Rechtsw. und
Gesetzg. Bd. 4. Hft. 3. ®. 29 — 34.
3) Mil dem exprimere et specialiter remitiere ist allerdings,
wie wir aus der späteren Darstellung sehen werden, ein
ausdrückliches Aufgeben des Früheren verlangt; allein dies
bezieht sich nicht auf die voluntas. Diese tritt erst mit dem
Satze Et generaliter etc. ein, und das früher Gesagte ist