Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

19. Ueber die 1. 8. Cod. VIII. 42.

Ueher die L. 8. C. de novat. VIII. 42.
von Herrn Kattenh orn,
Advocat und GcrichtShalter in Bcvcrstadt.

d^ie angeführte Constitution JustinianS hat zu vielfa-
chen Erörterungen Veranlassung gegeben. Nach ihr soll bc-
kanntlich jede Novation „expressis verbis“ geschehen müs-
sen und dcßhalb har sich die Streitfrage gebildet, ob «ine no-
valio tacita zulässig sey.
Wenn überhaupt bei Verträgen Alles von der Willkühr
der Contrahente« abhängt, ist es schwer, damit in Einklang
zu bringen, wie eine Novation, die doch auch bei jedem
Rechtsverhältnisse nach dem Belieben der Partheien ange-
wandt werden kann, nur dann angenommen werden soll, wenn
dieS ausdrücklich erklärt ist, nicht aber, wenn die Partheicn
augenscheinlich nichts Anderes mit einem Rechtsgeschäfte alS
eine Novation intendirt haben; denn nicht daS, waS die Par,
theien gewollt und was geschehen, sondern nur das, waS
ausdrücklich erklärt ist, soll Beachtung finden-
ES ist dcßhalb gar nicht zu verwundern, daß eS von

i) Husti ni an sagt! Et generaliter sancimus voluntate solum
non lege esse novandum. Dies ist der Hauptgrundsatz, wen«
gleich er hinterher folgt, und darnach soll «S auf den Wil-
len der Parthei ankommen, ob man hat noviren wollen.
Kömmt es aber auf den Willen allein an; so wird so gut
das „tacitum“ als das „expressum“ genügen müssen: so-
fern nur die voluntas unzweifelhaft ist. Man vergleiche je-
doch die später folgende Erklärung der 1. 8. selbst mit
dieser Annahme.

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