lieber die Klagen b. Eigenthumeu. üb. den Verlust desselben. 3S1
h«rch einer Last, und schon darin liegt das wirklich oder in
Zukunft Onerose, und überhaupt soll hier in den Rechten
star nicht untersucht werden, ob eine Schenkung vorhan.
hen sey, oder nicht.
Rur wenn die Gläubiger eines Nutznießers eine zu
ihrem Nachkheile geschehene Verzichkleistung für nichtig er-
klären wollen, ist e6 gestattet, und auch sonst sind die allge.
Meinen Grundsätze hier anwendbar, welche den Gläubigern
i- B. in der Paullianischen Richtung bewilligt sind.
Dagegen ist auch in allen diesen Punkten eine Accep.
tation dessen nicht nöthig, zu dessen Nutzen zunächst die De.
keliciion führt. Es ist eine durchaus einseitige Handlung.
Derjenige, welcher seine Güter der Schulden wegen
kedirt, begeht auch keine Derelictio. 10)
Wie eS nun zuletzt mit dem Erlasse einer bloßen Fo.
berung stehe, ist zweifelhaft. Im Allgemeinen könnte man
sagen, er enthalte eine Schenkung; allein Viele haben mit
Grund bemerkt, daß der Begriff Schenkung ein Gedanke
hes Lebens ist. der erst durch bestimmte gesetzliche Richtungen
iurisiisch gemacht werden muß. Zunächst wird die Schen-
kung ein Rechtsgeschäft durch Vertrag, denn die traditio
ist auch ein Vertrag. Ebendcßhalb haben die Franzosen an.
Senommen, die Schenkung müsse eine bestimmte Acceptatio»
heS Beschenkten für sich haben; dadurch wird sie denn wohl
Unter de» beiden Theilen rechtsverbindlich, gegen den Dritten
aber erst durch die TrauSftription.
Aber der Erlaß einer Foderung ist bei den Fravzofen
keine Schenkung. Toullier1*) nennt daher einen solche»
Erlaß eine indirecte Schenkung, und läßt darauf nicht
anwenden, was von der Beizichung der Notare und vom
Wiedcrrufe auf die Schenkungen angewendet worden ist.
Man kann auch nicht viel um die politischen Gründe der
Sache streiten, wie zuletzt v. Savigny §. 176. seines Pan.
hectensystemS gethan hat, genug, daß derjenige, der einem
bestimmten Schuldner etwas erläßt, nicht durch reine Frei-
stebigkeit von seiner Seite, sondern durch besondre Rück-
kv) Art. 1269.
!l) tom, V. §. 312.
Roßhirt, Zeitschrift. Bd. IV. Heft 2.
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