Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Vom EigenthumSerwerb an Liegenschaften. 301
übergeben sind, wenn man auch auf den casus derelicti oder
star rejudicatae nicht sehen will.
§. 18.
Unvordenkliche Verjährung und Verzicht auf die
Ersitzung.
Die unvordenkliche Verjährung gründet sich offenbar in
k>ncm Verzichte des GcgentheilS. DaS französische Recht
bar sie insoferne aufgehoben, alS aus gewissen Präsumtionen
bicser Verzicht entwickelt werden soll, und dabei hat eS sein
Bewenden. ")
Auf die Ersitzung aber kann man nicht im Voraus ver.
iichtcn, denn sic ist daS äußerste gleichsam im öffentlichen
Interesse cingeführte Mittel der Eigenihumsbegründung und
Befestigung.
Kono publico usucapio introducta est, ne scilicet
quarundain rerum diu et fere semper incerta do-
minia essent etc.
Dasselbe ist auch im Art. 2220. des Code gesagt, wo.
bei sich versteht, daß man auf eine durch Ersitzung erwor.
bene Sache durch Schenkung sein Recht vergeben kann.
Im Uebrigen treten hier nicht bloS die allgemeinen
Beziehungen der Veräußerung ein, wie im Art. 2222. ge.
schrieben steht, sondern vielmehr die befondern Richtungen
ber Schenkung, und es gehört daher zur Gültigkeit des Ver-
iichtes Alles, was zur Schenkung gehört.

Sieh auch Art. 691.
Doch sind nicht alle französtschen Schriftsteller damit ein.
verstanden.

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