Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Vom EigenthumSerwerb an Liegenschaften. S73
nämlich AlleS hiernach so unterschieden werden, ob es die
Natur deS EigenrhumS an sich betrifft, also auch die auf-
lößenden Bedingungen dabei , wofür daS Grundbuch steht,
oder ob eS dasjenige, was das Pfandrecht selbst angeht;
und wofür ja ein eigenes Buch und Institut errichtet wor-
den sey. Nur für die Pfandinkeressen bestehe eine Art
von subsidiarischer Haftung nicht aber für andere Interessen
der Eigcnthums. und Servitutengarantie, für welche die Aus-
dehnung höchst unzweckmäßig wäre.
§. 3.
B. durch Erbschaft.
DaS Erbrecht stellt den Grundsatz auf: le mort saisit
le vif; allein man muß genau erwägen, in welchem Ber.
bältnisse der Satz hier startsindet:
1) er bezieht sich nur auf eigentliche Keritiers, d. i.
auf die Verwandten, welche ein gesetzliches Erbrecht haben.
Es versteht sich, daß hier keine Investitur wie im alten Rechte
nöthig ist, und auch nach dem bad. Rechte keine TranSferip-
*ion, in der Art, daß daraus erst Ansprüche gegen Dritte
erwachsen, denn die TranSscription ist nur bei Singularsuc.
cessoren verlangt;
2) er bezieht sich nicht auf testamentarische Erben, die
aber dennoch nach französischem Rechte ohne TranSseription
Nechte gegen jeden Dritten erwerben, weil man nach den
bier geltenden Grundsätzen einen testamentarischen Erben
dicht für einen Beschenkten angesehen hat. Daß diese
Ansicht auch auf vertragsmäßige Erben gehe, kann nicht be.
rweifelt werden. Oft aber muß zur Erlangung des Eigen-
lbuniS eine besondere Vollziehung von Seiten des natür.
wichen Erben kommen.
3) Im Uebrigen ist die saisine von der Univerfalsuc-
^ssion sehr verschieden, und darüber Folgendes zu bemerken.
Die saisine verbindet den Berechtigten, die auf dem ererb,
^n Vermögen liegenden Schulden zu bezahlen. Nur in dic-
"r Beziehung ist auch der Art. 2098. des Code geschrieben,
Dörnach die Schulden auf dem gegenwärtigen und zukünf.
"gen, beweglichen und unbeweglichen Vermögen liegen. So.
v>eit das Vermögen von den Schulden überreicht
'"'vd, haftet der saisine-Berechtigte nicht. Eben-
so ß h ir t, Zeitschr ist. Bd. IV. Heft 2. 18

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