Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Vom CigenthumSerwerb an Liegenschaft«». 87t
In den Ländern deS französischen Gewohnheitsrechts
*?Ät es fo/ wie in vielen deutschen Ländern. Die Auflas.
fung oder die Oeffcnllichkeit vor Gericht gab das Eigenthum
(investitur« aliodialis). Dagegen in den Ländern des ge.
'chriebenen RechlS war eS die Tradition. Ein Gesetz vom
*1. Brum.. VII. nahm die Ordnungen des germanischen
Vechtg infoferne an- als es an die Stelle der Investitur
^ie TranSscription setzte. Bei der Abfassung des 6ode wollte
>»an dieses im Art. 81. deS Entwurfes des SraatSrakheö
^"behalten, aber der Gedanke wurde deßhalb verworfen,
weil sonst die TranSscription erst daS Eigenthum von dem.
Bnigen gegeben hätte, welcher zuvor inscribirr war, selbst
wenn er nicht Eigenthümer gewesen wäre. Also blieb der
Satz- der Verkaufende hat sein Recht verloren, und der, dem
es von einem solchen durch eine Erklärung vor dem Hypo-
ihckenconservakor später verliehen werden sollte, har durch
die TranSscription nichts erlangt. Doch soll die neue TranS.
^ription wirken,
1) daß jetzt keine Hypotheken Anderer eingetragen wer.
bcn können, obgleich der Code de procedure Art. 834. den
(rübcrn gültigen Gläubigern noch 14. Tage nach der TranS.
(cripkion zur Vormerkung ihrer Ansprüche aus Billigkeit zuließ r
2) daß die bestehenden früheren Hypotheken in ihrer
Wirksamkeit bleiben, dagegen daß eine Ersitzung der Frei,
heit in 10 und 20 Fahren durch Eintrag entstehen kann,
"änilich in Beziehung auf die Hypotheken vom Tage der
TranSscription.
Das Eigenthum selbst aber wird schon vom Tage dev
Vertrags verjährt.
Wenn bei einer Sch e nkung nicht inscribirt ist, so gilt
her Vertrag nicht gegen einen Dritten. Wären zwei
Veschenkie da, und die Jnscription wäre zu Gunsten deS
Atzten erfolgt, so hat sie keine Wirkung, denn sie ist ungül-
Ü3 geschehen. Andre lehren daS Gegcnthril.
§. 2.
Einige Bemerkungen zum badischen i! a n d r e ch t.
■ Dasselbe ist in einem Artikel zum Art. 1583. der alt.
flitschen Ansicht anhängig geblieben, wonach alle Rechte über
Liegenschaften also auch die Grunddienstbarkeiten Rutznie.

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