266 Von bet Natur des Eigenthums an unbeweglichen Gütern.
sähen der Römer 6« dnwn« inleeta sind in der Thal Ob-
ligationen, die alS «otiones in rem scriptae sich gel-
tend machen, lediglich eine Modisicalton der xrivatrechilichen
Verhältnisse des EigenrhumS enthalten, keineswegs die Bet-
wirkung einer administrativen Behörde nöthig machen, am
wenigsten in allgemeine Grundsätze drr SlaatSverfassung füh-
ren, sondern wie überall im Rechte nach reinprivatrechtli-
chen Grundsätzen entschieden werden, im besten Falle in daü
srbitrium judicis fallen, und auf keine Weife mit den Vor-
schriften der Rechte zusammenhängen, von welchen wir jetzt
sprechen werden.
ad 1. In diesem Falle bleibt der Eigenthümer in sei-
nem Eigenthume, muß sich aber etwas zu Gunsten des Staats
oder der Gemeinde gefallen lassen, z. B. bei dem Genüsse
einer Quelle für eine Gemeinde, bei dem Rechte, sofern«
ein Grundstück an den Fluß anstößt, zum Leinpfad oder zum
Anlanden einen Raum zu lassen 109), bei der Pflicht, zur
Herstellung öffentlicher oder Gcmeindcwcge das Grundstück
herzugeben, wo dann in solchen vorübergehenden Beziehun-
gen auch eine Entschädigung angesprochen werden kann ll0)
u. s. w. Hier kann auch die Polizeigewalt Verfügungen
vornehmen, wenn cs auch der Entschädigung wegen an die
Richtergewalr geht.
ad 2. Hier ist die Rede von dem Uebcrlassen eineS
Grundstücks oder eines TbeilS desselben durch die »lienstion
forcee. Hier trit offenbar das St aal Sr echt in Betracht,
und obgleich im Code 9t«. 545. die allgemeine Vorschrift gege-
ben ist, so bezieht sie sich doch mehr auf die charte, sowie
auch in Baden auf die Constitution, und wird keineswegs
nach Bestimmungen deS LandrechlS als vielmehr nach allge-
meinen Gesetzen regulirt. ES würde gegen unfern Zweck
seyn, auf daS volle Detail in dieser Lehre unS einzulassen,
aber Folgendes ist im 9lllgemeincn wichtig:
Im Mittelaller derivme man diese Pflicht in einzelne»
Ländern auS dem sogenannten Staatsobercigcnthume, d. b-
daraus, daß in manchen Ländern Grund und Boden dem
109) Pardessus Nr. 139.
110) Pardessus Nr. l40t