14 Ueber daS römische und über -aS neuere System der Verträge
RechlS gezeigt, und der deutsche Schulmann so den Karakter
des praktischen Juristen erhält. Im Code ist vieles nicht gut,
aber den Code allein nach römischen Grundsätzen zu behandeln
und zu brurtheilcn ist verfehlt. Vielmehr hat er seine eigene
und wahre Geschichte, auS der man die Gründe der neuesten
Compilation entwickeln muß, zumal die Verhandlungen im
StaaSrathe und Tribunare oberflächlich und nicht sehr be-
deutend find, und die neue Lehrbuchsauöführung in Frank-
reich selbst tief hinter der wahrhaft juristischen praktischen
Entwickelung zurückstcht. Die Theorie in Frankreich kennt
den wahren Geist der historischen Entwickelung noch nicht.
Außer dem gibt eS zwei Stufen der Juristen r
a) den Praktiker,
b) de» historischen Praktiker.
Aber im Volke liegt daS Recht nicht • sondern jede Zeit,
jedes Volk haben ihr Recht a) ex legibus d. i. auS den,
was die politischen Führer deS Volks gegeben haben, und
jede Zeit hat ihren nothwendigen Beruf zur Gesetzgebung,
b) ex moribus, waö daS Volk, wie in andern Sachen,
auch angenommen hat.
In unscrm Gegenstände ist Folgendes zu bemerken:
I. Die Franzosen faßten die Verträge von der mate-
riellen Seite der Leistung und Gegenleistung auf, und na-
mentlich in dem Gegensätze der synallagmatiques und der
uniiateraux. DaS Erste kam allerdings auS dem römischen
Rechte und dahin rechneten fie Kauf, Miethe*) u. s. w.
daS andre aber, nachdem ste die stipulatio verworfen bat-
ten , führten ste auf das mutuum ». s. w. hin. Die syna-
lagmatischen waren entweder vollkommene oder unvollkom-
mene und besonders Pothier hebt diesen Standpunkt sehr
hervor; worin ihm unter andern Domat, auch MoiinäuS
schon vorausgegangen waren. Die franzöfischen Arbeiter am
Code gingen noch weiter, dachten an die unvollkommen sy-
nalagmatischen nicht und bildeten so den bekannten Unter-
schied. «)
5) Am meisten bei der Societas machten die Römer auf daSuItro
citro^ue aufmerksam.
f.) Allein in der Ausführung sind sie dennoch oft zweideutig.