Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

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iUbcv die actiones mixtae.

I. 7. Cod. 3. 31. einer Constitution von Diokletian und
Maximian annimmt, daß die Stelle aus einer Ungenau«
puristischen Sprachgebrauches herrühre, und daß
ihre Bestimmung nicht scy, den Begriff der mixtae actio-
nes festzusctzen, da ste doch die Worte hat: c»in mixtae
personalis actionis ratio lioc respondere compellat. @e»
kude diese Stelle halten wir für sehr authentisch, sowohl deS
UrMungö deS Begriffes wegen, als der inneren Erklärung
der Lache wegen. In der letzten Hinsicht sagen die Kaiser:
die hereditatis petitio sey mixta, La ite intentio
des Klägers nicht auf die einzelnen Sachen gehe, sondern
auf die Erbschaft und auf die Auslieferung der universitas
nach dem SCto Juvenliano. mixta personalis heißt die
Klage, weil wenn auch in der formula die intentio in rem
thcilweise war, doch die Richtung gegen den Beklagten auf
ein judicium condemnationis generale ging, also persön-
lich wurde- Man kann also durchaus nicht sagen, daß seit
der Zeit der Verbindung der persönlichen Folgen mit der
intentio: hereditatem meam esse— die hereditatis peti-
tio rein dinglich war — nein sie wurde jetzt in der Verbin.
düng der intentio nach der ersten Grundlage und der Ver-
urtheilung ex SCto Juventiano eine mixta personalis,
und man hat nicht Unrecht gcthan, ihr die Richtung einer
persönlichen zu geben, was besonders der Fall ist, wenn der
Beklagte ein Schuldner der Erbschaft ist (p. Löhr IV. 1.
Note 1.) Allerdings muß man auf die ursprüngliche Er-
scheinung der hereditatis petitio aufmerksam machen, und
also nach 1 25. §. 18. D. 5. 3. lehren: Petitio heredita-
tis, etsi in rem actio sit, habet praestationes per-
sonales u. s. w. Und so ist der Begriff actio mixta nicht
unnatürlich, sondern eine recht paffende Verbindung und Hin-
fuhrung auf die persönlichen praestationes.

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