Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

16. Ueber die Actiones mixtae

lieber die actiones mixtae.
Von Roßhirt.

v»2o viele Dinge sind im römischen Rechte/ die nur nicht
recht erklärt sind j. B. die Eintheilung von conditio ,>o-
testativa, casualis et mixla — in der 1. un. Cod. de
caduc. tollendis; besonders aber der Begriff von actio mixta.
Beide Einlhcilungen gehören der späteren Jurisprudenz
an, denn ursprünglich Hane man die conditio promiscua
und casualis, wie man am besten in der Lehre vom Roth,
erbrechte sieht: und ursprünglich hatte man die actio in rem
und in personam, wie dieses besonders in der Entwickelung
der formula actionum hervortrit und insbesondere durch
Gajus IV. §. 39. seq. geschildert wird.
Seit bei den Actionen die formulae abkamen, man aber
doch theoretisch aus die Grundlage der actio, waS man jetzt
fundamentum nennt, zurückeging, so fühlte man bald, daß
manche Klagen in der Intention auf ein allgemeines Recht
Hinweise z. B- si paret, hominem ex tertia parte Auli
Agerii esse, woraus dann aber die Folge entweder der Ad-
judicatio» deS ganzen Sklaven mit der Condemnatio» abge-
leitet wurde, weshalb auch diese TheilungSklagen nothwcn-
dig duplicia waren, und so fand man, daß in der intentio
etwas stand, waS der actio in rem ähnlich ist, zugleich
aber a»ch in der intentio d. i. in dem petito actoris
zugleich eine condemnatio als nothwendig angesehen wird;
und so mußte man sagen: die Klagen sind schon in ihrem
desiderio, mehr aber noch in der daraus folgenden adju-
dicatio et condemnatio etwas Gemischtes. Mit Recht hat
schon Löhr in Beziehung auf diese TheilungSklagen (Ma-
gazin IV. Bd. 1. Heft) entwickelt, daß die TheilungSklagen
eigentlich persönliche Klagen seien, aber er hat den Stand-
punkt deS $$. 20. J. 4.6. quaedrim actiones mixtam causam
obtinere videntur, tam in rem, quam in personam we-
der in Hinsicht auf den Ursprung dieser Eintheilung, noch
wegen ihres inneren Grundes weiter dargethan.
Doch zu weit ist v. Löhr gegangen, wenn er in der

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer