Wie ist die Quarte des FiduciarS zu berechnen u. f. w. 125
man nun, daß der Fideicommissar 21000 fl. erhalten soll,
und daß die Legataren von dem Fiduciar 1250 fl. empfan-
den , so kann der Fiduciar den letzteren 238V* fl. und dem
Fideieommissar 4011*/4 fl. abziehen. Der Fideicommissar aber,
der 8750 fl. den Legataren bezahlen müßte, kann diesen we-
gen seines Betrages von 4011 fl wieder abziehen 1670V* fl.
so, daß dann das Resultat folgendes wäre:
a) der Fiduciar 6000 fl.
b) die Legatare 8091 fl.
c) der Fideieommissar 10009 fl.
24000 fl.
Hiernach muß denn auch das RechnungSverhältniß be-
richtigt werden, welches in unsrer Lehre von den Vermächt-
nissen S. 220. in der Rote bei den Legataren und bei dem
Fideicommissar unrichtig ausgestellt ist, was man schon fleht,
indem die Summe von 24000 fl. nicht herauskömmt.
Rach dem Verhältnisse der beiden ersten Ansichten wür-
den haben
а) der Fiduciar 6000 fl.
б) die Legatare 8750 fl.
e) der Fideicommissar 9250 fl.
24000 fl.
und obgleich die Differcnzpunkte nicht großartig flnd, so
würden wir doch bei dieser Ansicht bleiben: denn
1) im Ganzen hat Justini au die Quarta Pegasiana
für dieses Vcrhältniß nicht aufgehoben, er hat den Frdei-
commissar nur zu einem Miterben den Glänbigern und Schuld,
nern der Erbschaft gegenüber gemacht, keineswegs aber eine
Bestimmung gemacht, wodurch der Fideicommissar nach sei-
nem Antheile die Legate bezahlen soll. Vielmehr ist der Fi-
duciar der Testamentsvollzieher und liefert die Legate
aus, so daß die Lcgatarien zunächst an den Fiduciar gewie-
sen sind.
2) Durch die Anflcht vonSchweppe würde der Fidci-
tommissar den Lcgatarien daS abziehen, was der Fiduciar
ihm abgezogen hat, aber doch nicht unbedingt, sondern mit
Einwerfung deS eigenen Bezugs, wodurch im Ganzen das-
selbe Resultat entstände, waS bei der andern Berechnung an-
genommen ist.
3) Man muß über Sinn und Geist einer gesetzlichen
Veränderung nicht hinauSgchen und einen Gedanken nicht
weiter construircn, als er ursprünglich gegeben ist
Bekanntlich ist auch eine vierte Meinung vorgetragen
worden, wornach der Fiduciar von seinem Betrage all 6000 fl.
die Lasten mit 2500 fl. trägt, und der Fideicommissar mit
7500 fl. — wornach also den Lcgatarien nichts abgezogen
würde, wag aber gewiß sowohl gegen den Grundsatz ist, daß