Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

15. Wie ist die Quarte des Fiduciars zu berechnen, wenn neben dem Fideicommissar noch Legate vorkommen

Wie ist die Quarte des Fiduciars zu berechnen,
wenn neben dem Fideieommissar noch Le-
gate Vorkommen?
Von Roßhirt.

Abgesehen von dem Verbote der Quarta Falcidia, waS
nicht hieher gehört, herrschen bekanntlich drei Meinungen:
A. diejenige/ welche in den Quellen vorkömmt: hier-
nach ist der Fideicommissar ein legatarius partitionis, und
wird mit den Singular-Legatarien nach der gehörigen Pro-
portion behandelt z. B- das Vermögen betrüge 2-1000 fl. —
Sinqularlegate wären 10.000 fl. da, der Fiduciar erhielte
3000 fl./ das andere käme an den Fideieommissar: hier wür-
den die 3000 fl / welche der Fiduciar noch haben muß/ so-
wohl den Lcgararien alü dem Fideieommissar abgezogen wer-
den d h. der Fiduciar behält seine 3000 fl. und nimmt von
den Legataricn 1250 und von dem Fideieommissar 1750 fl.
B. diejenige, welche daraus dcdueirt wird, daß Ju-
stinian die Nestikution immer im Geiste des SCti Trebel-
lianici vor sich gehen läßt, also den Fideieommissar mit dem
Fiduciar alg Mikcrben erklärt, beide verbindet, die Legate
zu bezahlen, wo denn nur der Fiduciar daö fehlende gegen
die Legatare geltend machen könnte. Z. B. der Fiduciar
hätte nach dem vorauögegangenen Beispiele 3000 fl. — ihm
gebären 6000 fl. — den Legatarien muß er bezahlen 1250 fl.
so kann er dies verweigern, weil er mit seinen 3000 fl. jetzt
erst 4250 fl. hätte. Auch kann man annchmcn, daß er dem
Fideicommissar 1750 fl. abzieht, und so entstünde auch hier
dasselbe Resultat, wie in der vorigen Ausführung.
C- diejenige, welche eine Mischung bildet, wie etwa
Schweppe sie vorträgt 4te Auög. V. Bd. 6- 409 ff. Er
Nb" so: der Fiduciar müßte 1250 fl. an die Legataricn be-
zahlen, so, daß er denn nur 1750 hätte, während ihm 6000 fl.
geburen und er also noch 4250 fl. zu fodern hat. Nimmt

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