Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

Ansichten.

ISS

gewähren kann, -aß eS aber Menschen genug gibt, die nach
dem Criminalgesctzbuche nicht verurtheilt werden können,
aber im Staate frei nicht gedudlet werden können, weshalb
z. B. das Königreich Bayern, ferner Hannover ihre poli-
zeilichen Werk- und DerencionSanstalten haben. Doch da-
rüber an einem andern Orte.
II. Unsre bisherigen Arbeiten gehen dahin, aus jedem
Gesetzbuch«: dasjenige, was der buchgelehrten Codification
angehört, zu entfernen, alle Begriffe von «iolus und culpa,
von den verschiedenen Arten der Theilnehmer in ganz all-
gemeiner Beziehung, ferner alle Begriffe bei den ein-
zelnen Verbrechen, soferne sie nicht naturrcchtlich sind, denn
eivilisiische Verbrechen muffen definirt werden, und so wei-
ter. Nach unsrer Ansicht ruht vorerst Alles auf der Reform«
unsrer Strafanstalten; auf dem Systeme einer entsprechen-
den Strafclassisication, auf demjenigen, was organisch ist
im Strafrechte. Dieses wäre der erste Theil der neueren
Gesetzgebung.
Ihm müßten dann die einzelnen Verbrechen und Ver-
gehen accommodirl werden d. h. eS müßten diese Delicre in
der Richtung auf daS Strafsystem nach ihren einzelnen Ar-
ten hervorgehoben, und hierin dem Volke und Richter ein
sichrer Maaßstab gegeben werden.
Immerhin würde hier Manches vom richterlichen Er-
messen abhängen, welches man so sehr nicht beschränken soll,
zumal wenn man bei dem höchsten Gerichte einen eigenen
Criminalsenat bildete, der sehr bald eine sichere GerichtS-
praxis gestalten wird.
Endlich aber können einige Grundzüge über die Zurech-
nungsfähigkeit der Einzelnen gegeben, und eS kann gelegent-
lich auch angezeigt werden, wo die Polizey eingreifen soll.
Am allerwlchtigsten ist die Lehre vom Strafverfahren;
allein auch hier ist nach unsrer Ansicht der GrundtypuS ge-
geben, und Alles was geschehen kann, hat bloS organische
Bedeutung.
Will man also über daS Ganze der Strafgesetzgebung
eine umfassende gesetzgeberische Darstellung machen, so wä-
ren eS folgende Capitel:
I. Von der Strafe und von den Strafanstalten,
II. Von den Verbrechen und Vergehen in der Classifi.
kation darauf.
III. Von dem Umfange des richterlichen Ermessens
IV. Von der Zurechnungsfähigkeit im Allgemeinen und
von der Polizey.
, V. Organische Grundsätze zu dem Verfahren in Straf-
sachen.

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