Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 4 (1842))

118 Noch ein paar Bemerkungen über das römische Recht.
da ist, jetzt eine Antiquität und deshalb schon ist die Eon-
stitution JustinianS de incertis personis weggeblieben.
Am wenigsten stand gewiß darin, wenn Mühlenbruch 39.
Bd. S- 437. meint, daß nur die einzelnen Mitglieder einer
juristischen Person eingesetzt werden können.
Aber wäre auch ein Blindeninstirut keine persona in-
certa, so ist sie eö doch theilS dadurch, weil der Ort nicht
angegeben, oder doch nicht in daö arbitrium einer bestimm-
ten Person gestellt ist, wovon gleich mehr, theilS weil eS
auf gedachte Weise nicht einmal möglich ist, der Stiftung
eine Persönlichkeit zu geben, denn auch juristische Perlon-
lichkeiten müssen, den Staat ausgenommen, einen sichern
Punkt ihres Bestehens und Wirkens haben.
II.
kleber das arbitrium tortii bei Erbeinsetzungen und
Vermächtnissen.
Dieses fand bei den Römern nicht statt, wenn nicht die
certitudo voluntatis in eine Bedingung, die der Dritte er-
füllen konnte, oder nicht, gefaßt werden mochte. Hier war
die Einsetzung und die Bedingung klar, und die erste hing
nothwcndig von der letzten ab. Die Ansicht ist logisch und
civilistisch.
Der Pabst im c. 13. X. 3. 26. sagt, wer einem An,
dern etwas aufgebe, habe ein Testament gemacht. Zwar
nicht klar, aber doch durch einen sichern Schluß ist geschrie-
ben, daß man etwaü in daö arbitrium tertii in der Art
stellen kann, wenn man die rechte Form wählt.
Diese war bei den alten Deutschen und in der Zeit
jenerDeeretale daö Geben deö Vermögens in die Gewähr
eines Andern, woraus auch unsre TestamentSexeculorcn
hervorgegangen sind.
Haben wir aber auch heutzutage noch die Gewähr? daß
die Stelle nicht blos für Geistliche geschrieben sey, sondern,
daß dasjenige, was damals für Laien galt, auch für die
Geistlichen gelten solle, die jure Romano lebten, ist gewiß.
Die Gewähr besteht bei uns alö ein allgemeines RechtSin-
stitut freilich nicht mehr, und daher ist gewiß

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