Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

88 Sind Rechte nach den Begriffen der Römer
wozu ein ausreichender Grund in den Verhältnissen selbst
vorlag, während die Bedingungen der letzteren Art einen
entschieden positiven Charakter tragen, und wahre auf eigen-
thttmlicher Gerichtsverfassung beruhende Erfordernisse bilden.
Daraus erklärt sich, wie bei jenen am leichtesten eine
Ausdehnung des Rechtsbegrisss auf ursprünglich ausgeschlos-
sene Verhältnisse und zwar mit völlig gleichstellendcr Wirkung
nicht nur möglich war, sondern von selbst sogar erfolgen
mußte, sobald der früher bestandene Grund der Beschränkung
durch anderweitige Veränderungen beseitigt wurde. Und in
der That finden wir eine solche gleichftellende Erweiterung
auch am erweislich frühesten bei der subjektiven Bedingung
des jus Quiritium durch die Bewilligung des Commerciums
an die Latinen.
§. 13. Ob eine gleiche Erweiterung der Bedingungen
das meum esse auch objektiv statt gefunden, hängt von der
Frage ab: ob nicht, ursprünglich wenigstens, das mancipi
und nec mancipi res esse auf die Fähigkeit, Gegenstand
des römischen Eigenthums zu seyn, zu beziehen war.
In einer späteren Periode ist bekanntlich in nee mancipi
res nicht nur römisches Eigenthum unbestreitbar vorhanden,
sondern sogar darin begünstigt, daß zu seiner Erlangung die
nicht eivilrechtliche Form der Tradition für ausreichend galt.
Gerade hierin aber, wie u. a. von Hugo geschieht, den gan-
zen Grund der Unterscheldung selbst zu setzen, scheint unzuläs-
sig, und dagegen erscheint vielmehr erweislich, daß zu Anfang
wirklich nur in mancipi res ein meum esse juristisch statt
fand. Es dürfte diese Behauptung sich sogar noch für die
den klassischen Juristen unmittelbar vorhergehende Zeit und
insbesondere für den Anfang der Kaiserregierung als die
richtige darthun lassen. Denn:
a) Die Frage, die Cicero in seiner Rede für den Flaecus
sc. 32.) in Beziehung auf praedia aufwirft: „sint nec
ne sint mancipi44 ist ihm unverkennlich gleichbedeutend,
ja sie scheint sogar das eigentlich Technische für das vorher-
gehende: 7,sint ne censui censendo, habeant jus civile44
zu seyn, und wird noch bestimmter, auch den Wirkungen
nach, bezeichnet durch das nachfolgende: „subsignari apud
aerarium, apud censorem possint u. s. w.44 Daß hier an

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