Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

76 Sind Rechte nach den Begriffen der Römer
unkörpcrltchcr Dinge eine für alle von physischen Eigenschaf-
ten nicht abhängige Beziehungen durchgreifende Gleichstellung
derselben mit körperlichen Dingen enthalten/ und daß eine
solche der Sinn dieser Erweiterung des Begriffes von Sachen
nicht sey, daß z. B. an Rechten deshalb/ weil sie unkörper-
liche Sachen genannt werden/ weder Dominium/ noch ei-
gentlicher Besitz und Erwerb durch Forsetzung desselben statt
finde/ wird selbst von denjenigen anerkannt/ welche wie
Mühlenbruch und Düroi die unrömische Unterscheidung
eines Dominium in weiterem und engerem Sinne verthei-
digen/ und Ersteres wenigstens an gewissen — Mühlen-
bruch an den von ihm so benannten absoluten — Ver-
mögensrechten zulassen wollen. Mühlenbruch a. a. O.
S. 6 und besonders S. 10 und die Noten daselbst. Wie
wenig aber von dem bloßen Begriff unkörpcrlicher Dinge für
die Bestimmung der Grundsätze über Erwerb und Veräußerung
Gebrauch zu machen ist/ beweist recht auffallend Ulpia»/ der
bei deren Aufzählung sogar die der eigentlichen Lehre de
rebus unstreitig durchaus fremdartige legitima Tutela dahin
rechnet. Ueberdies darf nicht übersehen werden/ daß die
Entstehung des Begriffs oder eigentlicher die Bezeichnungs-
art in eine Periode der Rechtsbildung fällt / in der die An-
wendung der in Jure Cessio auf die dazu geeigneten Rechts-
verhältnisse schon längst ihre theoretische Bestimmung erhalten
haben mußte; ja cs ist sogar in hohem Grade wahrscheinlich/
daß mit der neueren Theorie nicht sowohl eine Ausdehnung
des eigentlichen Begriffs von res beabsichtigt worden , als
daß sie vielmehr die Bestimmung gehabt habe/ der Vieldeu-
tigkeit dieses Wortes für die Anwendung seine Gränzc zu
fetzen. Abgesehen nämlich von dem bczcichnungslosen/ mehr
grammatischen Gebrauch/ wonach res, wie häufiger noch
der Plural des Neutrums von Adjective» dazu benutzt wird,
die Stelle der näheren Angabe des Gegenstandes/ von wel-
chem etwas ausgcsagt wird/ zu vertreten/ kommt einmal
diese Benennung allen Rechtsverhältnissen ohne Ausnahme
z»/ insofern sie nicht/ wie die Attribute deS Personenrechtes/
nur generisch/ sondern auch quantitativ bestimmbar sind;
also nicht blos körperliche Dinge und Rechte/ welche daran
statt finden / sondern auch Forderungen und selbst eine

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