Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

ein Gegenstand der Uebertragung?

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UNS angesehen werden dürften. Im Gegentheil/ die Ge-
schichte deS Satzeö: per extraneam personam neminem
aüljuirere posse beweist recht auffallend/ wie fest die Römer
sich an der Vorstellung hielten/ daß da6 gesammte Rechts-
gcbiet einer Person/ auch seinen besonderen und wandelbaren
Bestimmungen nach/ etwas individuell derselbenAngehörigeS
sey/ und wären je ZweckmäßigkeitSgründe für wichtig genug
erkannt worden/ diese Begriffsform gegen eine weniger con-
crete zu verwechseln/ so hätte dieselbe gerade gegen diesen
Satz zunächst in der Anwendung gerichtet werden müssen/
welcher dann in der Thar auch durch die aus Bedürfniß
unabweiSlichen Modificationen der späteren Rechtöbildung
bis zur beinahe unerkennbaren Wesenlosigkeit herabgesunken
ist. Dagegen ist eS sehr schwer glaublich/ daß man ein in
der einen Beziehung aller praktischen Unbequemlichkeiten
ungeachtet/ theoretisch wenigstens bis auf das Aeußerstc be-
hauptetes Prinzip in der anderen Beziehung aus praktischen
Gründen sollte verlassen haben/ nur/ um eS sofort wieder
für die bedeutendsten Cathegorien von Rechten auS den ver-
schiedenartigsten Ursachen ausnahmsweise herzuftellen/ und
dem Bedürfnisse deS Verkehrs mit denselben durch künstlich
auSgedachre stellvertretende RechtSformen auf mittelbarem
Wege aufzuhelfen.
4) DaS einzige/ waö mindestens den Schein eines posi-
tiven Beweises für die Theorie von Uebertragbarkeit der
Rechte nach römischen Begriffen darbietet/ ist die Annahme
von »'68 ineorporales; denn darin/ ließe sich behaupten/ sey
dic Abstracrion/ deren es bedarf/ um einen Gegenstand deS
UebergangeS zu haben/ schon vorhanden. Die Aufnahme
von Rechten in die Classe der Dinge möchte alS Beweis
gelte»/ daß auch der römische Jurist sich schon über die
materielle Vorstellung hinauSgesetzt habe/ welche das Recht
nur denkt/ wie es in der Wirklichkeit an dem Individuum
erscheint/ und eS wäre alsdann eine unmittelbare Folge der
Erhebung über diesen wissenschaftlich niederen Standpunkt
gewesen/ daß man der Regel nach das Recht als das Blei-
bende/ die Person deS Inhabers aber alS veränderlich/ und
ihre Verbindung mit Ersterem als unwesentlich betrachtet
hätte. Allein hierzu müßte die Bezeichnung der Rechte alS

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