Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

ein Gegenstand der Uebertragung? 73
unS ein dringendes Bedürfniß vorhanden scheint, verschmäht
der römische Jurist die sich leicht darbietende Vereinigung
gegebener Beziehungen unter einen allgemeinen Gesammt-
begriff, und behilft sich mit künstlich vermittelnden Vorstel-
lungen, um sich auf dem festen Boden der geschichtlichen
Ueberlieferung zu erhalten, während die heutige Wissenschaft
in dem Maaße der Abstraction geneigt ist, daß nur zu oft,
und nicht selten zu wirklichem Nachtheil deS organischen
Fortschrittes, das Bewußtftyn der Möglichkeit einer realeren
Auffassungsweise darüber eingebüßt wird. Es würde Gegen-
stand einer höchst belehrenden Abhandlung seyn, die Vorzüge
dieser einander eutgegengesetzten Behandlungsweisen von
Rechtswahrheiten vergleichend gegen einander zu halten und
den Werth bemerklich zu machen, welchen die genauere Er-
forschung der römischen Art und Weise gerade für uns be-
hauptet, die wir im abstracten Denken gerne bis zu der
Gränze fortschreiten, von wo nur rückwärts der eigentlich
praktische Standpunkt wieder zu gewinnen ist. So viel steht
nun, auf unseren unmittelbaren Gegenstand bezogen, in
dieser Hinsicht fest: sollte bei Rechten ein Gehen aus Hand
in Hand, wie bei Gegenständen körperlicher Uebergabe, an-
genommen werden, so müßte man eben hierzu von dem ur-
sprünglichen Wesen eines Rechtes absehen. Denn ist ein
solcher Uebergang nicht der Analyse unfähig, sind wir viel-
mehr genöthigt, in ihm zwei Hauptbegebenheiten zu unter-
scheiden, die auch getrennt voneinander sich zutragen kön-
nen, das Aufgeben und die neue Erwerbung, so bedarf
es für sie, als Drittes, des vermittelnden Gegenstandes,
auf welchen bezogen sie als Theile einer einzigen Handlung
erscheinen. Bei dem Verkehr mit körperlichen Dingen ist
dieses vermittelnde die Sache selbst, welche von dem bis-
herigen Abhängigkeitsverhältnisse zu der Person des Ver-
äußerers befreit wird, um in einem dem vorigen gleichen,
obschon nicht damit identischen Verhältnisse der Person deS
Erwerbers unterworfen zu werden. Dagegen entbehrt der
Wechsel in der Zuständigkeit von Rechten dieser äußeren
Vermittelung, und ist folglich undenkbar, wenn nicht das
Recht selbst, oder,'wie es bei Obligationen erforderlich seyn
würde, die active Seite des Verhältnisses als von der Person

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