Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

ein Gegenstand der Uebertragung?

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gewesen / welche diese vermeintlichen Abweichungen von dem
Prinzip der Uebertragbarkeit rechtfertigen sollten. So war
bei dem UsusfrucruS/ um mit dem nächsten Gegenstände
dieser Untersuchung zu beginnen/ schon der Umstand/ daß er
allezeit mit dem Tode deö Berechtigten/ auch wenn er auf
bestimmte Jahre und nicht auf Lebenslang verliehen worden/
aufhört/ dazu hinreichend/ ihn für höchstpersönlich zu er-
klären/ da ja/ in welchen Händen auch immer der wirkliche
Genuß sich befinden möge/ daö Recht zu demselben unab-
änderttch in der Person deS ursprünglichen Erwerbers be-
dingt ist. Von dem Usus sagt Iustinian/ daß er/ waS den
Erwerb und Verlust betreffe/ den Regeln deö UsuöfruciuS
folge (pr. de usii et habit.). und bei der Habitatio ist der
persönliche Charakter sogar in dem Grade unzweifelhaft/
daß es einer besonderen Decision deö Kaisers darüber be-
durfte/ ob ein miethweiseS Ueberlassen derselben als zulässig
betrachtet werden dürfte (c. 13. de usnfr.). Auch für die
Unzulässigkeit einer abgesonderten Uebereignung der Prädial-
servituten hatte man einen genügenden Grund in der Be-
stimmung derselben/ welche fich wesentlich auf den Vortheil
des herrschenden PrädiumS bezog/ und als in dessen indivi-
duellem Bedürfnisse begründet ein abgesondertes Bestehen
ausschloß. Am mißlichsten für W Erklärung war die Un-
übertragbarkeit der Forderungsrechte. Geschichtliche Gründe
derselben suchen wir vergeblich/ und es möchte auch schwer-
lich dem römischen Recht zum Vortheil gereichen/ wenn ein
äußerlicher Bestimmungsgrund die Behandlung eines so um-
fassenden Theiles des Vermögensrechtes bedingt haben sollte.
In dem Begriff von Forderungen aber bietet fich nur ein
doppelter Gefichtspunkt zur Rechtfertigung des sonderbaren
Satzes von ihrer Unübertragbarkeit dar/ und Mühlen-
bruch — meines Wissens der einzige/ welcher eine sorgfäl-
tigere speculative Erörterung dieses Gegenstandes unternom-
men hat — glaubte von beiden vereinigt Gebrauch machen
zu müssen.
Zuerst nämlich ist anerkannt / daß Niemand größere oder
andere Rechte/ als ihm zustehen/ übertragen könne. Das
Rechtsvcrhältniß des Verpflichteten bei einer Forderung
beruht aber wesenlich auf der Beziehung zu der bestimmten
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