Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

und über seine Bedeutung im neuesten römischen Rechte. 59
Der Zweck des successorii edicti ist in der I. 1. pr.
D. 38, 9. klar angegeben, und ist in vieler Beziehung prak-
tisch maaßgebend. Durch dieses Edict sollte nämlich keine
Art von bereits bestehenden gesetzlichen Rechten gekränkt,
sondern nur die Delation an den Fiscus verhütet werden.
Schon hieraus folgt die Erledigung der so oft besprochenen
Frage, ob das successorische Prinzip oder das Accrescenz-
recht besser sey 0; denn das letztere begründet nach dem
alten Civilrechte bestimmte Befugnisse und verhindert, daß
die bopa vacantia werden; also ist, wo dieses Recht statt-
findet, das successorium edictum unanwendbar. Nicht
weniger find die Gläubiger gedeckt und versorgt, wenn das
Accrescenzrecht ausgeübt wird, und so ist auch von diesem
ältesten Standpunkte der vorsorglichen- Richtung des PrätorS
die Folge begründet, daß, wo das Accrescenzrecht Bedeutung
hat, das successorium edictum nicht cintritt. Dieses
Edict war besonders darauf berechnet, daß bei der genauen
Zeitbestimmung, innerhalb welcher die b. p. gesucht werden
mußte, durch den Eintritt der hinter einander Berechtigten
der Erbantritt nicht verzögert wurde, indem alsbald, wenn
der Nähere innerhalb seines Termins die b. p. nicht gesucht
hatte, der Nachmann befugt ward, und wieder sich in der
gehörigen Zeit vorsehen mußte. Bei dieser Lage der Dinge
ist nur merkwürdig, daß der Vormann, wenn er auch in
der späteren Klasse berechtigt war, mit dem Nachmann in
dieser Klasse noch concurriren konnte, und daß die Repu-
diatio« ebenso wie der Tod ohne Transmission die Succession
eröffnete. Wenn aber der Vormann einmal angenommen
hatte, auch wenn er fich durch das beneficium abstinendi
wieder frei machen konnte, war die Succession ausgeschlossen^).»
Manches wurde verändert durch Juftinians Gesetzge-
bung. Da nämlich durch das neue Jntestatgesetz jedem Ver-
wandten sein fester Platz gegeben ist, so kann er nur hier
und an keinem andern Platze eintreten. War ihm die Erb-

1) Wie verschieden übrigens beide in den Wirkungen sind,
beweißt auch die Lehre von dem Uebergange der ooer,.
I. UN. §. 4. cod. 6, 51. 1. 1. §. 9. D. 32.
2) 1. 2. D. h. t. 1. 1. cod. h. t. 6. 21.

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