Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

7. Vom prätorischen successorium edictum und über seine Bedeutung im neuesten römischen Rechte

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Vom prd'torifcfjen successorium edictum

wird»); vielmehr muß bei einer geringeren culpa die actio
legi« aquiliae angeftellt werden. Denn die actio depositi
geht über ihre Grundlage nicht hinaus. Dagegen kann auch
die ContractSklagc in solchen Beziehungen gebraucht werden/
wo ein eigentliches damnum injuria datum von dem Con-
trahente» herbeigeführt ist/ soferne nur die Contractsklage
nicht blos auf dolus oder culpa lata basirt ist. So erklärt
es sich dann/ daß/ wenn ein socius an der res communis
eine aquilische Schuld begangen hat/ die Erben jenes socius
mit der actio communi dividundo belangt werden können/
während die actio ex lege aquilia gegen den Erben nicht
stattgefunden hätte8 9).

Vom pvätovischen successorium edictum und über
seine Bedeutung im neuesten römischen Rechte.
Von Noßhirt.

Durch die Veränderungen/ welche Justinian selbst im
Rechte vornahm/ ist den Neueren manche Lehre in Beziehung
auf das frühere römische Recht zu verarbeiten übrig geblie-
ben. So ist dieses namentlich der Fall in Beziehung auf
das Jntestat-Erbrecht.
Vor der Nov. 11 s. galt das prätorische System/ dessen
Schlußstein das successorium edictum ist/ so wie dieses
auch der äußeren Ordnung nach noch in den Pandeeten aus-
gestellt ist. Es gab eine successio ordinum Uttd graduum;
die ersten bezog sich auf die gesamnrten prätorischen Ordines/
den ordo contra tabulas und den ordo secundum tabulas
eingeschlossen; die andere auf den ordo unde cognati.

8) Der Gebraucher wird nämlich hier selbst für einen tur
angesehen/ und ist also in dolo.
9) 1. 10. D. 10. 3. Quamvis legis aquiliae actio in heredem
non competat: tamen hoc judicio heres socii praestet, si
quid defunctus in re communi admisit, quo nomine legis
aquiliae actio nascitur.

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