Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

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Zwei Bemerkungen zur Lehre von der culpa.

Ziehungen/ wollen eintreren lassen, und darnach erklären wir
die I. 54. §. 2. I). 41. 1. Der bona fide serviens haftet
für den Schaden/ welchen er seinem Herrn stiftet und kann,
wenn er frei ist, mit der actio legis aqniliac belangt wer-
den ; aber der Jurist sagt:
Ul tamen culpam in damno dando exigere debeamus
graviorem, nec tam levem, quam ab extraneo.
Wir halten vorerst diese Leseart für ganz richtig/ und
wollen nicht nec tamen levem lesen/ schon deshalb/ weil
das Wort tarnen — ganz kurz zuvor gebraucht/ in der
Wiederholung recht schlecht stünde: aber auch, weil man
nirgends findet, daß die aquilische Schuld in die grobe und
kleine abgetheilt wäre, sondern es heißt vielmehr: jede auch
die kleinste Schuld verpflichte nach dem aquilischen Gesetz.
Hier nun soll eine Restrictio» gemacht werden: den bona
6de serviens soll nicht jede ganz geringe Schuld, wie
einen andern verbindlich machen, sondern es soll darauf
Rückficht genommen werden, daß er nicht wie ein Fremder
im Hause schaltet, und daß er folglich nicht Alles, was er
berührt, auf seine Verantworlichkett behandelt. Ein solcher
Hausgenosse hat wie jeder , welcher fremde Sachen zu be-
handeln das Recht hat, nicht in beständiger Aengstlichkcit
über das rechte Ziel und Maaß seiner Thätigkeit nachzu-
denken, sondern er soll nur nicht frivol und unverständig
verfahren. Folglich muß der Richter in seinem arbitrio
Rückficht darauf nehmen, ob jemand, welchem die fremde
Sache gar Nichts anging, dieselbe beschädigte, wo er keine
Betrachtungen über die Größe der Schuld anzustellen hau-),
oder ob ein zur Sache Berechtigter diese mißhandelt, wo
billige Rückficht auf die Umstände vom Richter zu nehmen
ist. Wir wollen hiernach keineswegs die culpa ex lege
aquilia in die grobe und geringe cintheilen, sondern nur
annehmen, daß der Maaßstab des Richters in dem einen
Falle genauer seyn darf, als in dem andern. Dieses drückt
das Wörtchen gravior im Gegensatz des non tarn levis aus6 7).

6) l. 44. D. 9. 2.
7) Man sehe übrigens die Vergleichungen von Handschriften
und Drucken bei Hasse S- 302 in der Note a.

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