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Zwei Bemerkungen zur Lehre von der culj»>.
als die Pflicht der Tutoren; die Obrigkeit/ welche bei -er
Bestellung des TutorS etwas versteht/ haftet nämlich für
allen Schaden/ der daraus entstanden ist (perieulum omne),
und zwar mit gutem Grunde/ denn wo wäre überhaupt das
Prinzip der subsidiären Haftung/ wenn die Obrigkeit bei
einem Vormunde/ dessen Untauglichkeit vorliegt/ oder -er
nicht die gehörige Caution gestellt hat/ noch Entschuldigun-
gen machen könnte/ oder weniger zu bezahlen brauchte/ alS
dieser zu bezahlen hatte? Die Erben der Obrigkeit aber
prästiren nur culpa lata wie die Erben der Vormünder
selbst^): denn eS ist nicht einzufehcn/ warum die Erben der
subsidiarisch Haftenden strenger verpflichtet seyn sollten/ alS
die Erben der Hauptschuldner.
2) Daß Nichts davon abhängen kann/ daß Städte/
Kirchen und Stiftungen gewisse Rechte der minores haben/
welche dem Staate nicht zuftehen/ und umgekehrt daß das
StaatSvermögen manches Privilegium genießt/ welches den
Städten und Kirchen nicht zukömmt D.
Wenn eö wahr ist/ daß die Erleichterung der Erben des
TutorS in dem Charakter feines öffentlichen Amtes liegt/
wobei man nicht alsbald daran denken muß/ daß der Tutor
zur Uebernahme desselben gezwungen wird/ zumal am Ende
alle öffentlichen Aemter auf einer öffentlichen Pflicht ruhen;
so mag man nicht zweifeln/ daß die Ausdehnung auf die
angegebenen Verwalter und deren Erben gemacht werden darf.
Nicht nur/ daß diese Analogie durch eine lange Praxis in
Deutschland geheiligt ist/ so kömmt auch ganz besonders
in Betracht/ daß die diesen Verwaltern dienenden Dokumente
nicht wie Urkunden über Privatgeschäfte mitten unter den
Hausgenossen und Verwandten des Verwalters errichtet
werden/ sondern daß solche Geschäfte alS öffentliche von dem
Kreise des Familienlebens ausgeschlossen sind. Man kann
daher nicht annehme»/ daß die Erben des Verwalters die-
selbe Kenntniß haben/ wie von den Privatgeschäften/ und
soferne also auch eine Haftung auf sie fällt, kann eö nur
3) l. 4. D. de magislr. conv.
4) Bei den Stiftungen muß ohnedies unterschieden werde«/
ob sie res populi oder civitatis oder ecclesiae sind.