52 Zwei Bemerkungen zur Lehre von der culpa.
indem hier die streng privatrechtliche Beurtheilung -er Erben
genügend motivirt ist.
Wenn nun die Erben des Tutor die Administration fort-
setzen , so ist dies nicht gleich ein Jmmisciren, welches eine
besondere Haftung auf sie bringt, sondern es ist zu unter-
scheiden :
a) Ob die Erben blos angefangene Geschäfte deS Tutors
fortsetzen, namentlich nach unserer Praxis die noch rückstän-
digen Rechnungen stellen, die Einnahmsrestc cinkassiren u. s. w.
Dieses zu thun, sind die Erben sogar verbunden, wie die
Erben der socii 2), und sie verschlimmern folglich dadurch
den Zustand der Verantwortlichkeit auf keine Weise; sie
prästiren sogar auch für die eigenen Geschäfte dieser Fort-
setzung nur dolus und culpa lata.
b) Ob sie Geschäfte, die den neu aufzustcllenden tutor
angehen, besorgen; hier sind fte negotiorum gestores, und
prästiren daher auch insoweit alle diligentia.
Im Uebrigen ist die Frage, ob der Fall ad a. oder adb.
da sey, nicht selten mehr facttsch, als juristisch: nicht nur,
weil die Geschäfte aus der einen in die andere Verwaltungs-
periode oft sehr ineinander laufen, sondern auch, weil man
oft von den Erben nach Herkommen verlangt, daß erst die
Schlußrechnung gestellt sen, bevor ein neuer tutor eintreten
könne, was jedoch sowohl in juristischer als in Rcchnungs-
Hinsicht durchaus unrichtig und folglich eine schlechte Praxis
ist. Sehr häufig ist übrigens dieser Punkt bei den Stif-
tungsadminiftratoren und deren Erben vorgekommen.
Dieses führt uns zuletzt darauf, ob von diesen Sätzen
für den Tutor auch Gebrauch gemacht werden könne in Hin-
sicht auf die Verwalter des Staatövermögens, des Vermögens
der Städte, Kirchen und Stiftungen. Zweierlei ist voraus-
zuschicken :
1) Daß das römische Recht von der Haftung der Obrig-
keit und deren Erben spricht, jedoch nur in Beziehung auf
die durch sie zu bewirkende Bestellung der Vormünder. Hier
wird dann die Pfiicht der Obrigkeit schärfer sogar gefaßt,
2) 1. 1. pr. D. de fidejuss. tutor. 1. 4. pr. §. 1. D. <od- I. 35.
36. 40. D. pro socio.