Zur Kritik der neuesten civilistischen Doktrinen. 447
einfache Bemerkung, daß ein Fremder als solcher im römi-
schen Staate gewiß nicht ehrlos gewesen.
Dem ungeachtet können wir der neuen Lehre nicht -et-
stimmen.
ES ist weder Welcker noch Fritz gelungen, durch die
Masse der angeführten Stellen (wir zählten deren zwei und
zwanzig) die kleinen Texte zu entkräften; die da sagen: die
deportatio bewirke nur eine capiti» dimimitio media.
Wir verweisen auf alle Comentatoren des §. 2. I. 1.16., auf
£ e i tu c c i u $ Antiquitatum Syntagma alldn mitHauboldS
Epicrisis: auf RoßhirtS Lehrbuch des CriminalrechtS
§. 63. und alle Ausleger des römischen Rechts, wie sie im-
mer heißen, bei denen klar bewiesen wird, waS in den
Institutionen steht. Daß einige Wirkungen der Depor-
tatio mit denen der servitus poenae Übereinkommen*),
macht nichts zur Sache: dieß erklärt den Inhalt der von
Welcker und Fritz angeführten Stelleu?)-
Auch daß der deportatus faktisch keine volle Freiheit
hatte, ist kein Grund, ihm den status libertatis abzuspre-
chen; auch der wegen aquae et ignis interdictio in's Exil
Gegangene hatte sie nicht; indem er ohne Todesgefahr sich
bis auf eine gewisse Entfernung Rom nicht nähern
durfte. Die Deportatio ist bloS die seit August gewöhn-
liche Form dieser interdictio, eine Form die sich aus der
überall verbreiteten Herrschaft RomS ganz natürlich erklärt.
Endlich der von uns selbst angeführte Grund, der Nicht-
römer sey dieser seiner Eigenschaft wegen nicht ehrloS —ver-
dient gleichfalls keine Berücksichtigung: denn der deportat«»
ist ein Sträfling, und als solcher entehrt, will man
ihm auch alle Existimatio nicht nehmen, so bleibt ihm die
Infamia als einem inMdico publico damnato nach f. 7. D.
48. 1. (de publ. jud.), wett« etr nämlich in einem solchen
verurtheilt wurde, daS die inkamia zur Folge hat. Der
2) Mare zoll hat dieselben trefflich erläutert 35 — 78.
3) Auch folgt aus dem Nebeneinanderstellen des deportatu»
UNd deS ad metalla damnatus itt der Stelle deS Calli-
stratus keine Gleichstellung beider.