Zur Kritik der neuesten civilistischen Doetrinen. - 445
satz von kartus perkectus nicht bloS in Rücksicht auf den
status von den Alten aufgestellt wurde.
2. Ist zur oonsumtio existimationis der Verlust der Civi-
tät schon hinreichend oder nicht?
BiS zum Jahr 1829 galt es alS ausgemachter Satz, daß
der als Strafe erfolgte Verlust der römischen Civität eine
consumtio existimationis enthalte. Die älter» Schrift-
steller lehrten dieß einstimmig. Walter (in seiner Lehre
von den Injurien) und mehr noch Mare zoll in seinem
Werke über die bürgerliche Ehre (S. 20 — 24) hatten
dieß Dogma des römischen Rechts auf'S neue untersucht und
für die allgemein für wahr angenommene Meinung entschieden.
Da trat Welker in einer Note seiner juristischen Ency-
clopädie (Nr. 296) S 244 gegen alle auf, um auszuführen:
nur der zur Strafe seiner Freiheit beraubte, also der zum
Sklaven gewordene Bürger verliere die Existimation, nicht
aber der welcher aus Strafe peregrinus geworden. Diese
neue Lehre wurde alSbald (1832)von Fritz in seinen Erläu-
terungen zn Wening I. B. S. 142 mit großem Beifall
angenommen.
Der Hauptgrund, warum diese Schriftsteller von der
herrschenden Ansicht abgehen, ist der Text der Hauptftelle
selbst, um welche sich die Lehre von der consumtio existi-
mationis dreht: nämlich folgende Worte des Juristen Cal-
listratus in kr. 5. §. 3. v. 50. 13. (de extraord. cogn.)
Oonsumitur vero (existimatio) quotiens magna capi-
tis diminutio intervenit id est, cum libertas adimitur
veluti cura aqua et igni interdicitur quae in persona de-
portatorum venit, vel cum plebejus ad opus metalli vel
in metallum datur, etc.
Daß die Stelle Widersprechendes enthält, ist längst be-
kannt; denn 1) die Erklärung der magna capitis de-
minutio durch die Worte: id est cum libertas adimitur ist
falsch, weil es nach Ülpi an in f. 1. §.8. gewiß ist, daß jener
Ausdruck schon die media capitis deminutio bezeichnet,
in dem eS dort heißt nisi magna capitis deminutio inter-
venit, quae vel Civitatem ademit utputa >»r deportetur