Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

424 Uebcr die stillschweigende Bestellung
selbst zu geschehen hat, ste nicht blos eine protestatio ver-
dalis, sondern eine realis, ein wirklicher Besitzvorbehalt
ist, so thur dies immerhin soviel, daß man nicht geneigt
seyn darf, eine constitutio servitutis ipso jure oder auch
nur eine stillschweigende Bestellung, die nicht in der That
eine Erklärung über das Verhäliniß der Sache ist, anzu-
nehmen. Da jetzt alle Form der Erklärung weggefallen ist,
so genügt zwar immer der klare Ausspruch, daß das Grund-
stück in dem vollsten Umfange des Genusses, welchen der
Verkäufer hatte, bis in die kleinsten Vortheile, oder ganz
nach den bestehenden Einrichtungen von dem Erwerber ge-
nossen werden solle: aber ohne solche sichernde Cautel geht
nur das eonpus in seinem physischen Umfange, Nichts aber
,von solchen Vortheilen über, die nur in einer juristischen
'Eigenschaft hervortreten können.
Also stellen wir Alles in eine bei der Veräußerung vor-
kommende Erklärung, die entweder wörtlich klar, oder
durch andere Umstände und Schlüsse zur Klarheit des Wil-
lens zu bringen ist. Bei letztwilligen Erklärungen kann
man freier interpretiren, einmal, weil die Gunst des Weg-
gehens hier, wo man Nichts behalten kann, an sich wirkt,
das andremal, weil der Testator die Sache dem Andern
gewiß so gönnt, wie er sie gehabt hat. Allein inten vivo«,
wo der consensus partium nachzuweisen ist, und wo schon
der Widerspruch eines Theilö expost Alles trübe macht,
steht die Sache schwieriger.
Nunmehr aber müssen wir erwähnen, daß von alter Zeit
her einige Eigenthümlichkeit wegen ein paar Fragmente be-
hauptet worden ist. So sagt Tbibaut 8te Ausgabe §.767.
„Ob übrigens der Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend
geschlossen ward, ist natürlich ohne Einfluß. Merkwür-
dig aber ist es, daß nach den Gesetzen eine Servitut
geradezu als stillschweigend constituirt angenommen wird-
wenn ein Eigenthümer mehrere Sachen hatte, die eine
zum Vortheile der andern benützte und nun die eine Sache
veräußert. Ist in diesem Fall die bis hieher stattgehabte
Benutzung zur Erhaltung der veräußerten Sache wesent-
lich erforderlich, so kann der Erwerber die Benutzung
als Dienstbarkeit fortsetzen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer