Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Entwurf eines Strafgesetzbuchs f. d. Großherzogthum Baden. 417
Seite des Gesetzgebers, wenn er sich in solche Dinge ein-
lassen will, besser zu exemplificircn, als eine Darstellung zu
machen, die man auch in einem Compendio für ungenügend
halten würde. Nur, wenn man von dem Gedanken ausgeht,
das Gesetzbuch müsse den Zweck haben, ein System zu ftyn,
hauptsächlich in der Absicht um aufgeklärten Männern, die
nicht vom Fach sind, als solches zu erscheinen, kann man
sich der Darstellung deö Entwurfs eonformiren, und es ist
gewiß, daß man in Frankreich auf diesen Punkt alles Ge-
wi ch t legt: ob eö auch in Deutschland seyn soll, lassen wir vor
der Hand dahingestellt. Ob eS nicht besser wäre, der Lehre von
d e r I u g e n d bei den einzelnen Gattungen von Verbrechen zu
gedenken, oder die Entscheidung, ob Zurechnungsfähigkeit wegen
jugendlichen Alters da ist, lediglich den Richtern in eonereto zu
überlassen, ist auch noch nicht befriedigend entschieden: wir glau-
ben , daß im Allgemeinen der Richter die Hände frei haben soll,
und daß nur bei einzelnen Verbrechen, z. B. bei dem Dieb-
stähle, Betrügereien, Raufhändeln u. s. w-, gesagt werde,
daß man junge Diebe, deren Alter festgestellt werden kann,
der häuslichen und andern disciplinarischen Zucht überlassen
wolle. Endlich anch die Norhwehr erscheint alS ein sehr
manichfalrigeS Institut ähnlich der Retention im Civilrechte.
Es gibt eine erlaubte Nothwehr bei Verbalinjurien, in Be-
sttzsachen, in Raufhändeln, bei einem Mädchen, welches
rn der Nacht auf der Straße angepackt wird, selbst als
Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit, und daraus folgt,
daß man nicht von den Fällen allein ausgehen darf, wo
Räuber uns anfallen, wo im Auflaufe eine Gewaltthar
versucht wird, u- s. w. Die Wissenschaft wird sich zwar leicht
überall über das Gesetzbuch stellen: allein, wenn der Ge-
setzgeber seine Begriffe in gewisser Beschränkung hinwirft,
so ist ebenso leicht der Weg zu Mißverständnissen und Contro-
versen geöffnet. — So gut man ein allgemeines Capitel von
der Zurechnung machen will, so gut muß man auch ein
solches vom Thatbestände aufstellen, und wenn vielleicht
diese Lehre in den Prozeß verwiesen wäre, so bleibt zu be-
dauern , daß man die prozeßualischen Grundlagen noch nicht
kennt, die sogar die Basis eines Strafgesetzbuchs bilden müssen.
Bei dieser Bemerkung können wir auch gar nicht sagen,

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