Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

885

Heber das periculum obligationis speciei.

wie auch selbst nur der ausgedrückte consensus bei den
Conscnsualobligation ist/ als vielmehr von -er speeiellen In-
tention der Partheien abhanden / die in die Thar übergegan-
gen ist. Daß in einigen Fällen der consensus als eine
Aeußerlichkeit die Obligation perfect macht/ kommt daher/
weil die Natur deS Rechtsverhältnisses außerdem gewiß ist/
und nur in quali et quanto Las Object glcichsam sub-
sum irt werden darf. Und aus diesem Allem ist genügend
einzusehen/ daß die römische Lehre vom paetum nudum
keine Eigenchümlichkeit, sondern etwas sehr allgemein Rich-
tiges ist. Das kanonische Recht und die Praxis haben
auch nichts hieran abändern wolle«/ weil die Grundsätze
dieser Quellen in der That sich ganz mit denen des römi-
Rechts vertragen. Wenn nämlich gelegentlich im canoni-
schen Recht angczeigt steht/ daß man die Verträge halten
müsse/ und daß das richterliche Amt deshalb implorirt wer-
den könne / so ist damit für'ö erste nicht mehr als im römi-
schen Rechte gesagt / wo das fidem fallere auch für schänd-
lich erklärt ist, und für's andere sollte nur ausgedrückt wer-
den/ daß es auf den besonderen Namen der Klage und des
Vertrags nicht mehr ankommt/ mit andern Worte«/ daß
der Richter lediglich zu erwägen hat/ ob die Intention der
Partheien ihm so klar ist / daß er eine bestimmte lex (Norm)
darin ssndet, oder es ist das Princip der aetio praescriptis
verbis wiederholt. Das deutsche Recht aber und unserer
Praxis hat sich eigentlich nur immer negative erklärt , d. h.
daß wir die römische Stipulation oder die Form der con-
cepta verba nicht haben und brauche«/ und e6 war ein
Irrwahn/ wenn die Theorie darauf hin die Sache positiv
so hat stellen wollen: jede conventio habe jetzt dieselbe Be-
deutung/ wie die stipulatio; es ist dies sogar eine Unmög-
lichkeit/ weil die meisten Grundsätze bei der Stipulatio aus
der Natur der wörtlichen Erklärung und der Einseitig-
keit/ welche in jeder wörtlichen Erklärung des Versprechen-
den liegt / abgeleitet sind.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer