Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

388 Das Römische Recht in Frankreich seit 1830.
chen, die Obligationen und daS Klagenrccht10). In der letzten
Sektion der vierten Periode ist die EntftehungS-Geschichte dcS
Corpus juris nebst einer Beschreibung desselben gegeben, worauf
daS Wesentlichste von den Ausgaben und Len Commentatore«
ln zweckmäßiger Ordnung mitgetheilt wird. Ein Epiloge v.
S. 441 — 465 enthält eine kurze Erzählung der Schicksale dcS
Römischen Rechts seit Iustinian sowohl im Oriente, als im
Abendlande. Die Fragmente der 12 Tafeln nach Dirksen
und Zell bilden einen Anhang, und beschließen das Ganze.
Die Ansichten unseres Verfassers sind im Allgemeinen die
seit der Entdeckung GajuS in Deutschland geltend geworde-
nen, seine Eigenthümlichkeit besteht vorzüglich in einer über-
zeugenden lichtvollen Begründung derselben. Wo Zweifel und
Dunkelheit noch herrscht über einen Gegenstand, ist dies mit
Frcimüthigkcit gesagt, überhaupt das Literärhistorische über
jeden Punkt auf eine angenehme Weise mit dem Geschichtli-
chen desselben verbunden, so daß der Leser jedesmal weiß, wie
weit man in der Kcnntniß über den fraglichen Punkt jetzt ge-
kommen ist.
Indem wir dem Ganzen der Rechtsgeschichte unseren Bei-
fall ertheilen, müssen wir einiges rügend herausheben. Im
dritten Capitel der Sektion I. in der zweiten Periode werden
die StandeSverhältnissc während derselben in folgender Ord-
nung entwickelt: 1. jus Latii. 2. jus Italicum. 3 Colonien.
4. Municipia. 5 Provinzen und Präfekturen. 6. Peregrini.
Schon die Paragraphenfolge zeigt, daß der Verfasser über
diese Verhältnisse keine klare Ansicht batte, mehr zeigt dieses
noch seineDarstellnng: ob er gleich das Recht der Latinität und
das^us Italicum nachSavignv entwickelt, und ausdrücklich
sagt, daß dies nicht ein RechtSstand der Personen, sondern
der Städte sey, so fällt er nachher dennoch in die Ansichten
vonSigoniuö, HeineceiuSundBeaufortzurück, so daß

10) Auch giebt er in jeder Periode die Kriegs-und Finanzver-
fassunq der Römer. — Referent bat nach demselben Plan
vor seiner Abreise auS Belgien einen Abriß der äusseren
Geschichte deö Römischen Rechts in Brüssel zur Herausgabe
zurückgelaffen, und vernimmt nun dessen Erscheinen durch
daS Septemberheft derkevueLrrsvxvre von Herrn Foelix.
p. 892.

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