Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Bott! AffociationS'Recht.

SO
Wörtlichkeit ab/ welche dem auf Gegenseitigkeit beruhenden
Rechtssubjeere nicht unbedingt gestattet werden kann. ES
wird eine Vorsicht nöthig , auf die es zum Besten feiner
selbst und des StaarS von Rechtswegen beschränkt werden
darf. Das praktische Bedürfniß vorbeugender Maaßregeln
wird sich insbesondere ftetS fühlbar machen, bei Gesellschaf-
ten und Versammlungen, welche, wie Moser sagt, in daS
Große gehen, sich durch Werbungen entweder über alle Per-
sonen eines Standes oder gar durch alle Volksklassen ver-
breiten, so daß das persönliche Band, welches Mann gegen
Mann allein vertragsmäßig und menschlich zu verbinden
vermag, verloren geht, und jeder seine Genossen zu wenig
kennt und berührt, um einer seine eigne Selbstständigkeit be-
wahrenden gleichen Wechselwirkung sicher zu seyn, und bei
dem besten Willen für den Erfolg einstehen zu können. Das-
selbe Bedürsniß wird sich fühlbar machen bei Gesellschaften,
in denen sich ein Symbol und Schiboleth ausbildet, so daß
der Bruder Alles und der Mann nichts gilt, wie es Börne
mit einer seltenen Raivetät als Grundsatz politischer Par-
thcien proclamirt har. Es wird sich fühlbar machen, bei
Gesellschaften, welche einen Schwarm bilden, hinter dem
sich der intellektuelle Urheber ihrer Gesammiwirkung als
Dunkelfreund verstecken kann, welchen, ist der Schwarm aus-
einandergefiogen, niemand mehr ausfindig macht, endlich bei
jenen unberufenen zahlreichen Versammlungen, in denen sich
das Völklein als Volk gerirt, und welche jedenfalls die un-
seelige Tendenz haben, die durch Privat-Emsichr und Will-
kühr nie abzuschließende öffentliche Meinung wie eine aus-
gemachte oder gerichtete Sache geltend zu machen.
Solche Gesellschaften und Versammlungen, deren Ge-
fahren ich keineswegs überschätze, die aber doch unter Um-
ständen schaden, und auch in ruhigen Zeiten so wenig tau-
gen, daß man sie im Interesse des durch solchen Tand sich
nur abnutzendcn Liberalismus gerade am wenigsten begünsti-
gen sollte, fallen nun durch ihre Form unter daS Recht
der höchsten Oberaufsicht. Im Mittelalter, zu einer
Zeit, wo die gesetzgebende Gewalt sich noch nicht in selbst-
ständiger Entwickelung geschieden hatte, weil das Recht sich
noch durch Gewohnheit und Gerichtsgebrauch bildete/ und
Roß Hirt, Zeitschrift. Bd. H. Heft 2. 20

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