2.
Zur Lehre von der Pupillarsubstitution
Von Warnkönig
Zur Lehre von der Pupillarsubstitution.
Von Warnkönig.
bekanntlich machen mehrere Stellen des Römischen *)
Rechts in der Lehre von der Pupillarsubstitution große
Schwierigkeit rückstchtlich der Frage: in wie weit der Pu-
pillarerbe für die Schulden des testirenden Vaters verant-
wortlich sey: und wann er die eine Erbschaft antreten, die
andre aber ausschlagen könne?
Papillon (im Thesaur. Otton. t. H. cap. IX.) hat
die Hauptfällc, die hier zur Sprache kommen, unterschieden,
allein erschöpft ist der Gegenstand nicht. In den Lehrbüchern
der Neuern wird derselbe ganz kurz behandelt, so daß man
keine Uebersicht deS Ganzen gewinnt.
Hier eine Andeutung zur Lösung aller Fragen, die auf-
geworfen werden können.
Wir unterscheiden nämlich zuerst zwei Hauptfälle:
A. Der Substitume ist gar nicht zur väterlichen Erb-
schaft gerufen: Haftet er dann den Gläubigern des testiren-
den Vaters oder nicht? . . Drei Fälle sind möglich:
1) Der Pupille war Erbe seines Vaters. ES kann hier
kein Zweifel erhoben werden über die Verbindlichkeit
des Substituirten: Die stricto juris ratio legt ihm
die Schulden des VarerS, dem sein Sohn Erbe war,
auf: und kein Lus singulär« ist dagegen.
2) Der Pupille war vom Vater exheredirt worden. Hier
ist das Gegentheil gewiß: Denn die Erbschaft, in
welche der Subftituirte sueeedirt, hat mit der väter-
lichen durchaus nichts gemein.
l) v. Wening Lehrbuch. Thl. 3. S. 244. Note 9.
Roß Hirt, Zeitschrift. Bd. 11. Heft 1. 1