Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Ueber de» gegenwärtigen Zustand des CrimtnalrechtS re. Wt-
Sottach ist
ad i. die Injurie als Angriff auf die Persönlichkeit die
allgemeine Grundlage, und das crimen laesae majestatis
in seinen verschiedenen Richtungen ist die Injurie angewe«.
dct auf das Gemeinwesen selbst und seinen höchsten ficht-a»
reu Repräsentanten;
ad 2. hierher gehören Aufruhr, gefährliche Verbindung
gen/ Landfriedensbruch, Gewaltthaken durch Raub/ Brand
und sonst an Leib und Gut. Man könnte hier Nr. 6. und
1. unterschieben, wenn man nicht guten Grund hätte bejdk
besonders zu behandeln ").
ad 3. hierher Fälschungen/ Betrügereien und Tpeulo-
stgkeitcn (praevaricatio, calumnia $ Grenzverrückung je.)-

der Zeit der aufblübenden niederländischen und deutschen
Städte, das juristische Material konnte nur aus römischen
Rechte genommen werden. Die Unsittlich leiten de-
Gefchlechtstriebs (delicta camis) hakten im römischen und
kanonischen Rechte eine gleich kräftige Quelle. DaS alt«
germanische System der Derräthereien und der Frie-
densbrüche bildete immer noch den Stamm des Ganzen -
in England prävalirtk das System der infidelitas (felouie)
in Deutschland das System der Friedettsbrüche, zumal in
der That das Crimittalrecht bis zur Carolina als eine Fort-
bildung des aus den Capitulakien kommenden Rechts und
des dort begründeten Königsfriedens wird nachgewiesen
werden können. Auch die nicht entschuldbaren Todfchläge
und die schwereren Diebstähle gehören zu den Vergewalti-
gungen oder Friedensbrüchettr nur ist bei diesen beiden De«
lietSgattungen wichtig, daß in einigen Fällen immer Noch
das Composttionensystem fortbestanv, nämlich da, wo man
gleich ursprünglich nur compositio und Nicht daS kredum
bezahlt hatte, nämlich bei den entschuldbaren Todschlägen
(und dies ist der Grund des oft unerkannten Unterschied-
zwischen entschuldbaren und nicht entschuldbaren Todschlä-
gen) und bei den nicht zu den Vergewaltigungen gehören-
den Diebstählen. Diese kurze Rote zeigt; was noch itt der
Geschichte des deutschen Strafrechts zu rhun ist,
7.4) Die historische Ursache gibt die vorige Rote ani pr,attisch
aber ist das bedeutend, daß die Beschädigungen gegen den
gemeinen Frieden ohne Rücksicht auf das damnum bestraft
werden müssen, also, z. B., wenn Jemand sein eigenes
Haus anzündct. Daher ist es auch Nicht gleichgültig, wie
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