Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

tleber -en gegenwärtigen Instand des Crimtnalrechtt re. L87
soweit er außer seinem Systeme das Materiale sucht, weni-
ger auf die historisch-positive Grundlage als auf die sogr-
nannte vergleichende Jurisprudenz geachtet, namentlich auf
das neue französische und österreichische Recht, denn daS
preußische hatte den älteren, von Feuerbach gehaßten,
Klein'fchen Geist. So entstand in der Thal etwas Neues,
welches auch allein nach'französischer Mode aus den Moti-
ven , die amtlich herausgegeben wurden, erklärt werden sollte
— mit Verachtung unsrer großen Lehrerin, ja unsrer väter-
lichen Bildnerin, der Vergangenheit. In dieser Richtung
ging man bis auf diese Stunde in und außer Deutschland
(England ausgenommen) fort: Theoretiker und Praktiker
machten wohl auf einzelne Mißgriffe, deren Zahl sich un-
glaublich vermehrte, aufmerksam, aber nicht hat man er-
kannt, daß ein Grundfehler der neuen Lehre unterliege»
müsse, aus welchem alle Uebel abzuleiten sind. Immer näm-
lich blieb man dabei, daß nur die Gesetzgebung das Recht
verbessern könne, und daß man nur das FeuerbachWe
Gesetzbuch im Detail verbessern müsse, Wesen und Form
aber richtig sey. So ist das hannöverische Gesetzbuch, der
würtembergische Neueste Entwurf entstanden, und diese will
man in Baden und wahrscheinlich auch in anher» Länder»
zu Grunde legen. Bis in den entferntesten Norden ist dieser
Geist gedrungen, aber wunderbar hat sich dorr gesunder prak-
tischer Sinn darneben geltend gemacht, und obgleich der
norweg'sche Entwurf aus der neuesten deutschen Wissenschaft
hervorgegangen ist, so har er doch am allermeisten Lebens-
weisheit und juristische Kunst; über seinen Zusammenhang
mit dem dort bestehenden Recht können wir nicht ürtheilen,
doch scheint auch dieser, wie aus der sehr speeiellen Ein-
passung des Gesetzes in die bisherige Ordnung zu erkenne»
ist, wohl beachtet zu seyn. Immerhin aber trägt auch er die
Spuren der herrschenden Grundansicht vo» der gesetzgeberi-
schen Allweisheit und Allmacht.
Was wir nun aus dem entgegengesetzte» Systeme der
Rechtswissenschaft in Beziehung auf die Gesetzgebung und
ihren Zweck annehmen, ist Folgendes:
i) Man muß den Gedanken durchweg aufgebe», daß eine
neue Gesetzgebung das früher bestandene zum vollständigen

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