Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Von der Solution der Obligationen. 25
liegt so ziemlich in der Natur der Sache; allein sofern kein
Widerruf da war/ würde der Legatar ein aestimatio haben
in Anspruch nehmen könne»/ wenn sich nicht unser RechtS-
satz als eine praesumito juris ihm entgegengestellt hätte.
Da wir nur ein Paar Stellen über diesen Rechtssatz haben/
so können wir historisch gar nichts über ihn sagen: aber
gewiß ist es/ daß er auf verschiedene Verhältnisse augewen-
det wurde/ und zwar:
a) Darauf/ wenn jemanden dieselbe Sache von zwlei
verschiedenen Personen im Testamente überlassen war/
jedoch waltete hier ein feiner Unterschied; hätte der Erbe
des ersten Testaments die Sache nicht erwerben können/ und
also dem Legatar aestimationem prästiren müssen/ so muß
der Erbe des zweiten Testaments die Sache/ welche er haben
kann/ noch ausliefern. Hat dagegen der Erbe des ersten
Testaments die Sache ausgeliefert/ so ist der Erbe des an-
dern Testaments auch von der aestimatio frei w).
b) Darauf/ wenn durch Geschäfte inter vivo« dieselbe
Sache demselben creditor von mehreren zugesagt ist ^).
Wieweit aber hier der Satz auszudehnen sey/ ist durchaus
zweifelhaft/ weil uns die Quellen gänzlich verlassen. So
z. B. können wir hier nicht sagen/ daß wenn der creditor
zuerst aestimationem empfangen habe/ er dennoch auch rem
noch haben könne/ denn bei den Testamenten ist der Wille
des Disponirenden viel liberaler zu behandeln/ als bei Ge-
schäften unter Lebenden. Dort nämlich' ist der allgemeine
Zweck der/ weil man seine Sachen nicht mitnehmen kann/
sie ohne weitere Zwecke zu verschenken/ hier aber bei Ge-
schäften unter Lebenden ist gewöhnlich ein spezieller Zweck da/
und aus diesem der Umfang der Liberalität näher zu be-
stimmen. Mit Recht haben daher Manche unfern Satz auf
das Prinzip zurückgeführt:
Quotiens id. quod tibi debeam, ad te pervenit, et
tibi nihil absit, nec quod solutum est, repeti possit:
competit liberatio 3S).

36) §. 6. J. cit.
37) 1. 1 y, D. 44. y.
3S) 1. 61. D. 46. 3.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer