802 Weber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re.
ganz anders steht es hier mit dem Geschwornen, zumal wenn
er seinen jungfräulichen Wahrspruch thut. Daher nochmals
meine volle Ueberzeugung — nichts ist gefährlicher als der
-en Richtercollegicn freigegebene Beweis aus Vermuthungen.
8- 23.
Es ist nun daran, daß wir zeigen/ wie auf der Grund-
lage des bestehenden Bewciösystems ein fo vervollkommetes
Gebäude aufgeführt werden könne / daß die gegründeten Be-
schwerden aus der deutichen Praxis verschwinden. Gelingt
uns dieser Versuch/ so ist man uns sicherlich in einer Zeit
Dank schuldig / wo man so leicht verführt wird/ durch neue
Gesetzgebungs-Experimente ohne Unterlage der Vergangen-
heit den Rechtszustand mehr zu verwirren als zu entwirren.
Der Vorschläge/ welche wir zu machen haben/ sind nicht
viele und alle sind einfach.
I. Wenn Geständniß und Zeugenaussage immerhin die
zwei Hauptstämme des Beweissystems bleiben müsse«/ so las-
sen sich doch die Grundsätze hinsichtlich dieser beiden Be-
weismittel sehr erweitern.
H Man muß den einfachen und den zusammengesetzten
Beweis unterscheiden. Bei den letzrern/ d. h. / wo man die
äußere Erscheinung der Handlung von der Person des Thä-
ters und von der Zurechnung trennen kann/ liegt darin/
daß das eine Verhältniß der natürliche Controller des an-
dern ist / eine Erleichterung des Beweises.
111. Der Beweis kann bei einzelnen Verbrechen auf sin-
guläre Weise erleichtert werden.
Rur durch die Entwickelung deS Details werden unsre
Ansichten praktisch hcrvortreten.
8. 24.
Vom Geständnisse.
Die Ansicht des römischen Prozesses „confessus pro
judicato habetur“ die Ansicht der deutschen Praxis/ daß
die confessio die regina probationis sey/ zumal manche
Verbrechen gar nicht anders/ wie durch Geständniß bewiesen
werden könnten/ sind beide mißverstanden und zu einer fal-
schen Theorie verarbeitet worden. Der erste Satz setzt vor-