198 lieber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re.
hat- In der Thal, das Unheil im Volke über ein specielleS
Ercigniß ist nichts verlässiges: mehr das Urtheil des Volkes
über den ganzen Menschen, denn hier ist eine juristische Grund-
lage da — dieselbe, die das Gewohnheitsrecht im Volke
rechtfertigt. Nur hier ist wahr: vox populi vox Dei —
nicht aber weiter. Also unzweifelhaft ist cs, daß man bei
der Untersuchung des Verdachts höchst vorstchtig und schul-
gerecht logisch seyn muß, wenn man eine stchere Grundlage
für die Eröffnung des Prozesses haben will: aber es ist kei-
neswegs nöthig, deshalb besondere juristische Regeln aufzu-
stellen, wie z. B- wenn ein Zeuge da ist u. s. w.; denn hier
würde stch am besten die Wahrheit des Satzes bewähren,
daß die Bcurtheiluug eines facti in concreto geschehen muß ,
und sich keine anderen abstracten Regeln geben lassen, als
die allgemeinen Gesetze des Denkens. In dieser Hinsicht ha-
ben wir auch von jeher eine Anklagjurn für passender gefun-
den, wenn man überhaupt eine Jury einführen wollte, als
eine Urtheilsjury. Jene AnklagSjury, die keine juristischen
Kenntnisse zu haben brauchte, würde wenigstens die Con-
trolle geben, welche immer vorhanden ist, wenn nicht einer
allein, sondern Mehrere zusammen etwas prüfen, und in der
Entscheidung sodann einstimmen. Dennoch zweifeln wir sehr,
ob eine solche Einrichtung in Deutschland nützlich wäre.- denn
wir glauben, daß besser gethan ist, wenn über die Eröffnung
der Anklage oder der Spccialinquisition Rechtsmittel zugelas-
sen werden. So kann eine frivole Untersuchung und Leiden-
schaftlichkeit des Einzelnen wohl erstickt werden.
Unsere Ansicht gehl also dahin, daß das Urtheilen ex
argumentis über ein factum nichts besonderes Juristisches
darbiete, sondern schlechthin der Logik angchöre, so gewiß
als das Urtheilen über Sachen der Kunst, des häuslichen Le-
bens - weiblicher Schönheit nicht in die Jurisprudenz fällt.
Es ist zwar wahr, daß man vorschreiben kann, es soll Je-
mand nicht aus einem einzigen Indicium schließen, son-
dern aus mehreren, 2 , 3, 4. u. s. w; es ist wahr, daß man
in einem leeren Wortbegn.ss fassen kann, was ein nahes, und
was ein entferntes, ein vorhergehendes, gleichzeitiges, und
nachfolgendes Indicium sey, daß man von Ketten der Jndi-
cien sprechen kann u. s. w. Allein mit solchen Vorschriften