Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

lieber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re. 191
nur die Hinweisung auf das Leben und den gesunden Ver-
stand helfe in jedem einzelnen Falle befriedigend aus. Grund-
sätze für einen sogenannten JndicienbeweiS feyen unmöglich,
ohne JndicienbeweiS aber keine Garantie für die Verfolgung
deS Verbrechers. Die Ueberzengung aus JtGicien sey nur
für jeden einzelnen Fall durch die concrete Prüfung deS FaLS
zu erlangen, und zwar von solchen, welche den Angeschul-
digten auS seinem ganzen Leben kennen, und hier ganz an-
ders zu ihm stehen, wie ein an den bestimmten Ort viel-
leicht von weiter Ferne hingefetzter Officialrichter. Nichts
fey gefährlicher, als dem stehenden Richter den Jndicien-
beweiS freizugcbcn. Endlich lasse sich allerdings auch eine
gewisse Eontrotte für die Bestrebungen der Geschwornenge-
richte anbringen, in welchem Punkte die Vertheidiger der
Gefchwornengerichte aber noch nicht einig und noch nicht
fertig sind.
8. 20.
Die VolkSgerichtSbarkeit der römischen Welt ist gänzlich
verschieden von dem Institute der Geschwornen. Dort han-
delte eö sich nicht bloS von dem Beweis, sondern zugleich
davon, ob der Angeschuldigte seiner That nach Verbrecher
sey. Die, Geschwornen sind im skandinavischen Norden ent-
standen, alS jede wissenschaftliche Ansicht vom Beweise fehlte;
daß jedoch ihr Verdicr nur Wirkung hatte, wenn alle Ge-
schworr.cn einstimmig waren, beweist eine neuere englische
Schrift ”); außerdem kam die Entscheidung der Sache — im
Lande deS Ursprungs der Geschwornen selbst — an den Ge-
setzmann oder rechtskundigen Richter. Der Ankläger hatte
die Pflicht, die Geschwornen herbeizuschaffen, der Ange-
klagte aber konnte ihrem Spruche durch den Eid und durch
EideShelfcr sich entziehen; daraus ist in England das neuere
System oder die Verbindung der Geschwornen mit den Ei-
deshelfern entstanden. ES kommt die Sache nicht an den
Gesetzmann, sondern die Geschwornen müssen einen einstim-
migen Spruch thun, entweder verurtheilend, wie alte Ge-
schworne, oder freisprechend, wie Eideshelfer. Dazu tritt
in England die Ausbildung des Instituts als große und

37) Nepp, über das Geschworneligericht, übersetzt von Buß.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer