Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

tuber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re. IW
eS fty, wenn jeder Einzelne in allen die Hände habe: die
Anderen behaupten/ der Staat fty ein eigenes Wesen, und
der Einzelne müsse wissen / daß die Art und Weift/ mit die-
sem Wesen umzngehen, zu den Mysterien gehöre
Die ersten sind/ waS unseren speciellen Gegenstand an-
geht/ unbedingt für die Geschwornengerichte und räsonni-
ren so:
1) oie Geschwornengerichte sind die Hauptschutzmittel
der Verfassung und Freiheit/
2) die Schwierigkeiten der Beweislehre werden durch
sie, wenn auch nicht hinwegeschafft, doch vermindert.
Den ersten Punkt wollen wir hier nicht weiter verhan-
deln, denn wir glauben allerdings, daß in der Unabhängig-
keit der Gerichte vor Allen der Schild verfassungsmäßiger
Freiheit gegeben fei); aber noch ist zu untersuchen, ob diese
Unabhängigkeit nicht auch andern Gerichten als Gefchwor-
nengerichten beigelegt werden kann.
Den zweiten Punkt aber müssen wir schlechthin bestreiten:
denn die Unrichtigkeit desselben ist nicht nur theoretisch zu
beweisen, sondern auch in der Erfahrung dargethan. Die
Geschwornengerichte haben nämlich einen doppelten Stand-
punkt, es gibt solche, welche Alles nach subjectiver Logik
construiren, wie die französische Jury, d. h. wo jeder Ge-
schworne nach seiner Art zu schließen sich das Urtheil bildet,
und die Ueberzeugung des Einen zur Ueberzeugung des An-
dern wird, oder wo zufällig der Eine mit dem Andern über-
einstimmt: es gibt aber auch solche Geschwornengerichte, bei
welchen man ausgesprochene und angenommene Grundsätze
anerkennt, auf welche die Geschwornen nöthigenfalls durch
die Richter aufmerksam gemacht werden, wie dies in Eng-
land und Nordamerika der Fall ist. Bei den Geschwornen
der ersten Art kann nur ein formelles Princip walten, d. h.
entweder Einstimmigkeit oder eine gewisse näher bestimmte
Mehrheit bildet das Urtheil und es kommt auf nichts wei-
ter, als auf das Daseyn dieser Voraussetzung allein 'an,
weshalb keine Art von Remonstration, kein Rechtsmittel,
kein Fragen nach Gründen zulässig ist, sondern die Rechts-
kraft des Urtheils in ihm selbst liegt. Bei den Geschwornen
der andern Art aber findet die Auetorität des Rechts«---

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