Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

Heber den Geist des deutschen CriminalprozesseS re. 181
wesen, daß man im Criminalprozesse überhaupt analysiren
müsse, um den Beweis zu construiren: so sagt z. B. Titt-
mann §. 676. der 2ten Ausgabe seines Handbuchs: eö komme
auf 3 Fragen an, i) ist wirklich ein Verbrechen oder Ver-
gehen begangen worden? 2) wer Hai eS gethan? 3) welchen
Grad der Strafbarkeit hat sich der Thäter zugezogen? und
so hat man vom coi-pus delicti und von der imputatio facti
et culpae (oder jun's) gesprochen: allein das hat man dabei
übersehen, daß nur bei einigen Verbrechen das Verbrechen
vorliegen kann, ohne daß man den Thäter kennt und die
Ursache der Handlung untersucht hat, während bei andern
Verbrechen nur die bestimmte Handlung des bekannten Thä-
ters mit der bestimmten Absicht daö Verbrechen constituirt,
und sonach hier jene Fragen nur theoretisch, d. h. logisch
analysirend, nicht praktisch, d. h. bei der Untersuchung oder
BeweiS-Erhebung unterschieden werden können. Wle wenig
gründlich eingesehen der hier aufgestellte Unterschied und wie
wichtig derselbe für die Beweislehre ist, könnte auf vielfache
Weise nachgewiesen werden, aber wir wollen nur eine Seite
anziehen. Tittmann in seinem Prozeßhandbuche und an-
dere, wenn sie vom Beweise des Thatbestandes sprechen, und
auf die einzelnen Verbrechen eingehen, kommen immer nur
auf Brandstiftung und Tödtung. Diese nämlich sind
die wichtigsten Fälle der praktischen Unterscheidung der
vestigia delicti und delinquentis. Sodann werfen sie bei
den anderen Delikten Alles untereinander, weil sich hier in
der Thar bei der Erhebung deö Beweises ein Unterschied
nicht machen läßt.
Wo der Thatbestand in äußeren Spuren sich darstellt,
so daß man, ohne noch etwas von der Person des Verbrechers
zu wissen, von einem Verbrechen sprechen kann, da hat man
von jeher angenommen:
daß man vor Allem die vestigia delicti beweislich
erheben müsse, um darin die Hauptkontrolle zu dem Beweise
deö Thäters zu haben. Dabei ist jedoch zu beachten,
2) daß die Untersuchung und Beweisführung nicht etwa
in zwei von einander unabhängige Theile und Akte aufgelöst
werden darf, wie man oft der Meinung war — so weniW

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