Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

144 Einige Bemerk. üt>. d. Natur d. Handlungen d. Gemeinden rc.
dieselbe Art Verbrechen begehen, wie die Einzelnen, so wie
im Allgemeinen eine Communalhandlung auf eine ganz andere
Art entsteht und fich äußert, wie die Handlung einzelner
Menschen. Da wir nun aber annehmen, die Communalver-
brechen erscheinen als Mißbrauch der besonderen Com-
munalrechte, so ergibt sich von selbst, daß die Argumente
Malblanc's, Feuerbach's und anderer von der Unfehl-
barkeit der Communen nach der Jdealistrung der eigentlichen
Communalthätigkeit, welche von diesen Gelehrten ausging,
fallen müssen. DaS Resultat dieser Bemerkungen ist fol-
gendes :
1) die Gemeinden können allerdings Verbrechen begehen
und bestraft werden, aber
2) ihre Verbrechen bestehen immer in dem Mißbrauche
ihrer besondcrn Communalrechte, so daß, wenn zufällig die
Commune als soeielas delicti z. B. homicidii sich vereinigt,
von einem Communalverbrechen nicht die Rede seyn kann,
auch
3) der Thatbeftand solcher Communalverbrechen immer in
Hinsicht auf die Art und Weise, wie es beschlossen und auS-
geführt wird, sowohl von der verbrecherischen Thätigkeit der
Einzelnen, als einer besonders zu diesem Verbrechen entstan-
denen societas abweicht, indem bei den Communen die ge-
wöhnliche Form der Communal-Thätigkeit beobachtet wird,
und gerade hierin die Communalhandlung zu erkennen ist,
wobei endlich
4) nicht zu übersehen ist, daß aus einer und derselben
Uebelthat die Commune nach der für sie passenden Art, und
die einzelnen Communglieder, so weit sie als Einzelne am
Verbrechen Theil genommen haben, nach dem auf physische
Personen berechneten Strafsyfteme der öffentlichen Bestrafung
unterworfen werden können, wobei dann auch ein bis hieher
wenig bemerktes Verhältniß der Verbrechens- und Straf-
eoneurrenz hervortritt.

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