Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 2 (1837))

10.6. Einige Bemerkungen über die Natur der Handlungen der Gemeinden in civilistischer und criminalistischer Hinsicht

was eine Adminiftratlv- und was eine Zustizsache sey. 139
Sollte man dennoch für nöthig halten/ ein formelles
Princip zu Hilfe zu rnfen, indem man den Gerichten selbst
die Entscheidung über ihre Competenz in diesem Punkte ent-
zieht/ weil man hauptsächlich behauptet/ das imperium
würde sonst einer einzelnen organischen Gewalt unterworfen
(waS wir beiläufig gesagt nicht glauben/ weil die gesetz-
gebende Gewalt immer über der richterlichen steht) — so ist
eS Unrecht/ wenn man den in dieser Beziehung zu errich-
tenden StaatSgerichtöhof in die Mitte der obersten Admini-
strationsbehörde hinein verlegt/ indem man der höchsten
Gerichtsstelle auf solche Weise die Competenzfrage nimmt/
und fie der die Administration leitenden obersten Stelle gibt.
Man sage nicht/ daß ein Centralpunkt der Verwaltung seyn
müsse/ denn wir antworten mit dem Princip der Unabhän-
gigkeit der Justiz. Auf jeden Fall müßte also zu diesem
Zwecke/ d. h. wenn man daö formelle Princip handhaben
will , ein eigener Gerichtshof gebildet werden.

VI.
Einige Bemerkungen über die Natur der Handlungen
der Gemeinden in civilistischer und criminalistischer
Hinsicht. _
So sehr die Jurisprudenz durch die Hervorhebung allge-
meiner Grundsätze an Verlässigkeit und Schärfe gewinnt: so
viele Mißgriffe geschehen/ wenn man von allgemeinen Grund-
sätzen fortschließt/ ohne jedesmal über die Richtigkeit ihrer
Anwendung auf die concreten Beziehungen nachzudenken.
Die praktische Jurisprudenz erfordert am Ende bei weitem
mehr wie die construirende Theorie philosophischen/ d. i.
nicht nur kritischen oder prüfenden Sinn/ als auch über-
haupt Eindringen in die Natur der Dinge. Einen Beleg zu
dieser Bemerkung mögen folgende Betrachtungen geben:
I. Schon an einem andern Orte ist von unS auögeführt/
daß nichts gefährlicher ist/ als die Grundsätze von den soge-
nannten physischen Personen auf die sogenannten moralischen
Personen blind hinüberzutragen. Einmal hat man schon unter

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